Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Kündigungsfristen Vermieter
Seit der Mietrechtsreform sind die ordentlichen Kündigungsfristen des Vermieters im Bereich des Wohnungsmietrechts in der Staffelung verändert worden. Gemäß § 573 c Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Jahren verlängert sich die Kündigungsfrist jeweils um 3 Monate nach Ablauf von 5 Jahren und 8, so dass bis zu einer Vertragsdauer von 5 Jahren drei Monate, nach Ablauf von 5 Jahren sechs Monate und nach Ablauf von 8 Jahren neun Monate Kündigungsfrist bestehen. Vor der Mietrechtsreform zum 01.09.2001 gab es eine weitere Staffelung nach Ablauf von 10 Jahren Mietdauer waren es also 12 Monate Kündigungsfrist.
Zu diesen ordentlichen gesetzlichen Kündigungsfristen gibt es noch Ausnahmen gemäß § 573 c Abs. 2, 3 BGB. Diese Fälle sind aber in der Praxis eher selten und bedürfen einer genauen Prüfung darüber, ob Sie auch tatsächlich vorliegen. Praxisrelevanter ist die erleichterte Kündigungsmöglichkeit des Vermieters nach § 573 a BGB, etwa bei einer Einliegerwohnung. In diesem Fall verlängert sich die gesetzliche Kündigungsfrist um weitere drei Monate.
Darüber hinaus bedarf jede ordentliche Kündigung durch den Vermieter mit Ausnahme der erleichterten Kündigungsmöglichkeit als Begründung ein sog. berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses. Insbesondere hierzu bedarf es regelmäßig einer anwaltlichen Beratung.
Unsere Kolleginnen und Kollegen aus dem Mietrecht unterstützen Sie hier gerne. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie eine E-Mail. Stand: 19.10.2011