Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Kündigung Mietverhältnis
Die Beendigung eines Mietverhältnisses erfolgt im Allgemeinen durch Kündigung. Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung und hat in Schriftform zu erfolgen. Die Führung eines Zugangsnachweises ist empfehlenswert.
Zu unterscheiden ist zwischen der ordentlichen Kündigung und der außerordentlichen Kündigung. Der Gesetzgeber hat für den Mieter grundsätzlich eine Kündigungsfrist von 3 Monaten vorgesehen, § 573c BGB. Für den Vermieter verändert sich die Kündigungsfrist, gestaffelt nach Vertragsdauer. Die außerordentliche Kündigung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sich der Vertragspartner vertragswidrig verhalten hat und eine Zumutbarkeitsgrenze überschritten hat. Für diese Fälle stellt das BGB einen Regelkatalog zur Verfügung, unter welchen Umständen eine außerordentliche Kündigung möglich ist.
Ein Mietvertrag kann selbstverständlich auch jederzeit durch einvernehmliche Regelung aufgehoben werden.
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Schikane durch 80-jährige Vermieterin Frage: Wir wohnen seit 9,5 Jahren in einem Zweifamilienhaus zur Miete. Parterre wohnen wir, oben unsere die Schwägerin. Auf dem Grundstück stehen ein großer Stadel und ein so genanntes Waschhaus... Antwort: Nach meiner Einschätzung brauchen Sie sich um die angedrohte Kündigung keine Gedanken zu machen.Im Hinblick auf die Abmahnung gilt folgendes:Soweit Sie Stadel und Waschhaus zum Unterstellen de ...⇒ zum vollständigen Fall