Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Kündigung Eigenbedarf
Ein Vermieter einer Mietwohnung kann das Mietverhältnis grundsätzlich nur dann kündigen, wenn er an der Beendigung des Mietverhältnisses ein berechtigtes Interesse hat. Eine Mieterhöhung ist dabei niemals ein berechtigtes Interesse, weswegen eine Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ausgeschlossen ist. Ein solches berechtigtes Interesse eines Vermieters liegt u.a. dann vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörigen seines Haushalts benötigt (sogenannte Eigenbedarfskündigung).
Die Kündigungsfrist für eine solche ordentliche Kündigung wegen Eigenbedarf sind die gleichen wie für jede ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses, nämlich nach § 573 c BGB spätestens zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Folgemonats. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich jedoch nach 5 und 8 Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate (siehe auch Kündigungsfrist Mietwohnung).
Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline! Stand: 21.04.2011