Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Kinderlärm
Der Lärm, der generell von Kindern, insbesondere beim Spielen ausgeht, ist grundsätzlich hinzunehmen, was sich auf die Wohnung, in der Kinder leben, aber auch auf das Treppenhaus sowie Straße oder Hof bezieht. So entschied jedenfalls - beispielhaft für weitere Entscheidungen - das Amtsgericht Köln, abgedruckt in WuM 1993, 607. Darüber hinausgehend wird auch das Laufen der Kinder durch die Wohnung, das gelegentliche Zuschlagen von Türen, von Stampf-, und Springgeräuschen beim Spielen in der Mietwohnung für zulässig gehalten (so. z.B. LG Bad Kreuzach WuM 2003, 328). Da jedoch grundsätzlich auch die Einhaltung der Ruhezeiten sowie auch erzieherisches Einwirken auf die Kinder als erforderlich angesehen wird (so z.B. AG Hamburg 1989, 142), entfachen immer wieder Streitigkeiten unter Nachbarn in Mietwohnungen hinsichtlich des Themas Kinderlärm. Gute und schnelle Beratung zu diesem Thema erhalten Sie in einem telefonischen Beratungsgespräch von einem unserer in diesen Rechtsgebieten tätigen Rechtsanwälten. Stand: 13.09.2010
Kinder dürfen in Wohngebieten bolzen Nürnberg (D-AH) - In einer verkehrsberuhigten Straße dürfen Kinder nach Herzenslust spielen und toben. Dabei darf es auch ein wenig lauter zugehen, urteilte jetzt das Verwaltungsgericht Koblenz (Az. 6 K 860/05.KO).
Gegen ...weiter lesen