Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Kellerlüftung
Da Kellerräume im Regelfall unbeheizt sind, besteht hier die Gefahr, dass die Wände sehr schnell auskühlen. Kondenswasserbildung ist die Folge. Dies kann -insbesondere wenn noch andere Umstände hinzutreten- sehr schnell zu einer Schimmelbildung führen.
Das regelmäßige und auch der jeweiligen Außentemperatur angepasste Lüften von Kellerräumen gehört somit zu den Pflichten eines Mieters.
In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass eine eventuelle Feuchtigkeitsbildung im Keller nicht zwangsläufig von dem Mieter zu vertreten ist. Bildet sich Feuchtigkeit (und in der Folge Schimmel), obwohl der Mieter ausreichend für die Kellerlüftung Sorge trägt, ist davon auszugehen, dass Baumängel vorliegen. Für diese Baumängel (bspw. fehlende Wärmedämmung, Beschädigung des Mauerwerks) ist grds. der Vermieter verantwortlich.
Derartige Mängel des Mietobjektes können zu einem Mängelbeseitigungsanspruch und/oder zu einem Mietzinsminderungsanspruch des Mieters führen.
Klären Sie hier Ihre Rechte und Pflichten in einem kurzen Telefonat, halten Sie Ihren Mietvertrag bereit. Stand: 31.05.2010