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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Kehrpflicht

In vielen Hausordnungen, nicht aber gesetzlich (!), ist für die Mietparteien eine "Kehrpflicht" geregelt. Im Normalfall bedeutet das, dass die Mietparteien abwechselnd für das Kehren des Hauseingangsbereiches nebst Bürgersteig verantwortlich sind. Achtung! Kehrpflichten dürfen den Mietern nicht erst nachträglich, z.B. durch eine Änderung der Hausordnung auferlegt werden. Die Kehrpflicht muss bei Abschluss des Mietvertrages in der Hausordnung oder dem Mietvertrag geregelt sein, andernfalls besteht keine Verpflichtung zu kehren. Wurde die Kehrpflicht wirksam auf die Mieter übertragen, haften diese, wenn sie nicht kehren und dadurch die Verkehrssicherungspflicht "schuldhaft" verletzen. Allerdings gilt dies nur dann, wenn zum Beispiel Laub längere Zeit liegen bleibt und gefriert. Im Übrigen gilt jedoch, dass nicht jeder Unfall ausgeschlossen werden kann und muss. Der Aufwand zur Beseitigung muss im Verhältnis zur Gefahrenquelle angemessen sein. Herbstlaub fällt zum Beispiel ständig - hierauf kann und muss sich jeder Fußgänger einstellen. Wie bei der winterlichen Räum- und Streupflicht besteht auch im Herbst rund um die Uhr die Pflicht, Blätter von den Gehwegen zu entfernen. Denn diese sorgen unter dem Druck der Schuhsohlen dafür, dass eine rutschige Schmierschicht auf den Wegen entsteht, auf der Passanten nur allzu leicht ausrutschen können. Experten weisen darauf hin, dass in der Regel Gemeinden diese Kehrpflicht obliegt, die sie meist auf die Grundstückseigentümer übertragen. Die Eigentümer wiederum vereinbaren üblicherweise mit ihren Mietern, dass diese die Gehwege vom Laub befreien, denn immerhin sind sie dem Ort des Geschehens am nächsten. Doch egal, ob die Pflicht zum Laubfegen übertragen wird - die Verantwortung im Schadensfall bleibt beim Vermieter, an diesen kann sich der Geschädigte wenden. In einem Gebäude mit Eigentumswohnungen teilen sich alle Eigner die Laubfege-Pflicht und alle Parteien haften bei Unfällen gleichermaßen. Wer hier auf dem Gehweg stürzt, hat die Qual der Wahl: Er darf sich an irgendeinen Wohnungseigentümer wenden, dieser muss sich dann selbst darum kümmern, das Geld von den anderen Eigentümern zurück zu bekommen. Nach Auskunft der Experten bleiben Wohnungseigner selbst dann in der Haftung, wenn sie ihre vier Wände vermieten. Der beste Schutz vor Schadenersatzforderungen von gestürzten Passanten ist für Besitzer von selbstgenutzten Eigenheimen und Eigentumswohnungen eine Privathaftpflichtversicherung. Die Haus- und Grundeigentümer-Haftpflichtversicherung hilft Besitzern von Mehrfamilienhäusern oder von vermieteten Einfamilienhäusern. Mieter, denen die Pflicht zum Laubkehren übertragen wird, sind gut beraten, wenn sie eine Privat-Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben Fragen zu Grenzen und Wirksamkeit der Abwälzung der Kehrpflicht auf die Mieter sowie zur Haftung bei Unfällen, beantworten Ihnen unsere erfahrenen Rechtsanwälte gerne.
Stand: 21.06.2010
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Nürnberg (D-AH) - Wo kein Schmutz anfällt, muss auch nicht gereinigt werden: Mit dieser Begründung gab jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 6 A 10105/05.OVG) einem Hauseigentümer Recht, der gegen die jährliche Kehrpflicht des Schornsteins geklagt hatte. Das berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline . Vor einigen Jahren hatte der Mann eine moderne Gaszentralheizung in seinem Haus installieren lassen. Die Anlage verbrennt das Gas nahezu rückstandsfrei. Dennoch erschien weiterhin einmal jährlich der Bezirksschornsteinfeger, um den Schornstein gründlich auszukehren. Das ist teuer und unnötig, schimpfte der Hauseigentümer. Bei modernen Gasheizungen reiche eine Kontrolle des Schornsteins aus. Eine Reinigung sei nur bei tatsächlicher Verschmutzung gerechtfertigt. Die Richter schlossen sich diesen Argumenten an: Wenn es nichts zu säubern gibt, brauchen Kehrbesen, Kratzbürste und Kugel auch nicht eingesetzt zu werden. Die gesetzlich geregelte jährliche Kehrpflicht sei deshalb unnötig und belastete den Grundstückseigentümer unverhältnismäßig. Nach Ansicht des Gerichts ist die Feuersicherheit auch durch regelmäßige Kontrollen des Schornsteins ausreichend gewährleistet.


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