Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Kappungsgrenze
Die sog. Kappungsgrenze schützt den Mieter vor unverhältnismäßigen und überproportionalen Mieterhöhungen. Der für die Kappungsgrenze maßgebliche § 558 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) bringt zum Ausdruck, dass der Mietpreis innerhalb von drei Jahren um maximal zwanzig Prozent steigen darf. Hier ist zu beachten, dass dies nicht alle drei Jahre um zwanzig Prozent heißt, genauso wenig wie, dass eine Mieterhöhung zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete nur alle drei Jahre möglich ist. Eine Mieterhöhung kann auch jährlich erfolgen. Sodann ist die Nettomiete des Stichtages vor drei Jahren zugrunde zu legen . Entscheidend ist also das Datum, ab dem der neue Mietzins erhoben werden soll. Als Referenzbetrag wird der Mietpreis drei Jahre vor diesem Datum herangezogen. Soll der Mietpreis beispielsweise zum 1.08.2010 angehoben werden, so darf der Mietzins höchstens um zwanzig Prozent über dem Mietzins liegen, der am 1.08.2007 gezahlt wurde.
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Stand: 03.05.2010