Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Kaltmiete
Die Kaltmiete bezieht sich im Sprachgebrauch und im allgemeinen auf den Teil der Miete, der allein die Raumnutzung abdeckt. Ein Teil der weiteren Kosten wird in der Nebenkostenabrechnung gesondert ausgewiesen. Dies können beispielsweise Müllabfuhr, Grundsteuer, Wasser (warm und kalt), Erdgas, Abwasser, Heizung, Beleuchtung, Versicherungen, Kabelanschluss sein.
Die Warmmiete entspricht dagegen dem gesamten Mietbetrag, den der Mieter an den Vermieter zahlen muss.
Im Falle einer Mieterhöhung ist immer die Kaltmiete zugrunde zu legen, da diese eben die reine Nutzung der Räumlichkeiten selbst betrifft. So darf eine Kaltmiete bei einer Mieterhöhung im Sinne des § 558b a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nicht um mehr als zwanzig Prozent innerhalb von drei Jahren erhöht werden.
Die ortsüblichen Vergleichsmieten in Form von einfachen oder klassifizierten Mietspiegeln werden auch grundsätzlich anhand der Kaltmieten ermittelt.
Früher war es auch üblich, eine etwaige Mietminderung anhand der Kaltmiete vorzunehmen. Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung der Obergerichte hat man davon jedoch wieder angesehen.
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