Stand: 21.06.2010
Oftmals kommt man in die Situation, dass man aus bestimmten Gründen für eine bestimmte Zeit in eine bestimmt Stadt ziehen muss. Oft ist hier der Arbeitsplatz schuld an einem Wohnungswechsel. In solchen Fällen werden oft Mietverträge für ein Jahr geschlossen. Diesen nennt man Jahresmietverträge. Auch solch ein Jahresmietvertrag ist formal wie ein ganz gewöhnlicher Mietvertrag aufgebaut. Der einzige Unterschied besteht in der Wohndauer. Auch hier sind Fristen bezüglich der Kündigung einzuhalten. Diese sollten unbedingt bei einem Fachmann erfragt werden. Der echte Zeitmietvertrag ist ein so genannter qualifizierter Mietvertrag. Der Abschluss eines echten Zeitmietvertrags ist nämlich von bestimmten Gründen abhängig, zentrale Vorschrift: § 575 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), die der Vermieter dem Mieter vor oder bei Abschluß des Mietvertrags schriftlich mitteilen muss.
Sind die Gründe nicht schriftlich mitgeteilt oder handelt es sich nicht um zulässige Gründe, entsteht ein unbefristetes Mietverhältnis. Zu den zulässigen Gründen zählen unter anderem Eigenbedarf des Vermieters nach Ablauf der fest bestimmten Mietzeit, bauliche Änderungen oder Veränderungen der Mietsache oder die spätere Nutzung als Werkwohnung. Will der Mieter die automatische Beendigung des Mietvertrags verhindern, kann er frühestens vier Monate vor Ablauf der Mietzeit beim Vermieter unter Stellung einer Monatsfrist nachfragen, ob der Grund für die Befristung noch besteht. Ist der Grund für die ursprüngliche Befristung weggefallen, wandelt sich das Mietverhältnis auf Verlangen des Mieters in ein normales unbefristetes Mietverhältnis um. Jede Verzögerung des Vermieters bei der Antwort verlängert das Mietverhältnis entsprechend, so dass der Mieter immer die drei Monate Reaktionszeit hat. Haben Sie weitere Fragen? Die Experten der Deutschen Anwaltshotline geben gerne Auskunft - am Telefon oder per E-Mail.
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