Rechtsberatung Hotline
zur Startseite zum ImpressumKontaktzum Pressebereich Stellenangebote
für Anwältefür Mitglieder Datenschutzerklärung zu den FAQs
Newsletter bestellen           
Anwaltshotline: Sofort telefonische Rechtsberatung E-Mail-Beratung: Rechtsberatung E-Mail Vertragscenter: Download von Verträgen, Musterschreiben und Leitfäden Anwaltssuche: Bundesweite Suche nach Rechtsanwälten und Kanzleien

Telefonische Rechtsberatung
zum Thema Jahresmietvertrag

Alle Rechtsgebiete  |   Anrufen ohne 0900-Nr.  |   Neu: Recht auf Ihrer Seite Folgt uns bei       1005 Fans  und informiert euch täglich!
Durchwahl zum Thema Jahresmietvertrag
(Mietrecht)
0900-1 875 005-698
(1,99 EUR/Min* | 07:00 - 01:00Uhr)
Mietrecht
So einfach geht's:
 
1.   Rufnummer wählen.
2.   Sie sprechen sofort mit einem Rechtsanwalt.
3.   Die Abrechnung erfolgt über die Telefonrechnung.

Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Jahresmietvertrag

Stand: 21.06.2010

Oftmals kommt man in die Situation, dass man aus bestimmten Gründen für eine bestimmte Zeit in eine bestimmt Stadt ziehen muss. Oft ist hier der Arbeitsplatz schuld an einem Wohnungswechsel. In solchen Fällen werden oft Mietverträge für ein Jahr geschlossen. Diesen nennt man Jahresmietverträge. Auch solch ein Jahresmietvertrag ist formal wie ein ganz gewöhnlicher Mietvertrag aufgebaut. Der einzige Unterschied besteht in der Wohndauer. Auch hier sind Fristen bezüglich der Kündigung einzuhalten. Diese sollten unbedingt bei einem Fachmann erfragt werden.


Der echte Zeitmietvertrag ist ein so genannter qualifizierter Mietvertrag. Der Abschluss eines echten Zeitmietvertrags ist nämlich von bestimmten Gründen abhängig, zentrale Vorschrift: § 575 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), die der Vermieter dem Mieter vor oder bei Abschluß des Mietvertrags schriftlich mitteilen muss.

Sind die Gründe nicht schriftlich mitgeteilt oder handelt es sich nicht um zulässige Gründe, entsteht ein unbefristetes Mietverhältnis.

Zu den zulässigen Gründen zählen unter anderem Eigenbedarf des Vermieters nach Ablauf der fest bestimmten Mietzeit, bauliche Änderungen oder Veränderungen der Mietsache oder die spätere Nutzung als Werkwohnung.

Will der Mieter die automatische Beendigung des Mietvertrags verhindern, kann er frühestens vier Monate vor Ablauf der Mietzeit beim Vermieter unter Stellung einer Monatsfrist nachfragen, ob der Grund für die Befristung noch besteht.

Ist der Grund für die ursprüngliche Befristung weggefallen, wandelt sich das Mietverhältnis auf Verlangen des Mieters in ein normales unbefristetes Mietverhältnis um. Jede Verzögerung des Vermieters bei der Antwort verlängert das Mietverhältnis entsprechend, so dass der Mieter immer die drei Monate Reaktionszeit hat.

Haben Sie weitere Fragen? Die Experten der Deutschen Anwaltshotline geben gerne Auskunft - am Telefon oder per E-Mail.
    RSS-JuraFeed


Passende Verträge zum Thema Jahresmietvertrag finden Sie im Vertragscenter:

SEHR GUT (4.5/5)

4.5 Sternenbewertungen

12.336 Kundenbewertungen

Bewerten auch Sie den Anwalt
nach dem Gespräch !
Ähnliche Themen:

Rechtsberatung für Mietrecht
Rechtsanwalt für Mietrecht
Rechtsanwalt für Jahresmietvertrag

Allgemeine Rechtsfragen
Arbeitsrecht
Mietrecht
Alle Rechtsgebiete

Anwaltshotline
Arbeitsplatz
Befristung
BGB
Eigenbedarf
Fristen
Kündigung
Mieter
Mietsache
Mietverhältnis
Mietvertrag
Mietzeit
Schuld
Vermieter
Wohnungswechsel
Zeitmietvertrag
Ticker
Deutsche Anwaltshotline
Jura-Ticker für Ihre Seite?
Einfach hier klicken.
Recht auf Ihrer Website
Tüv Service tested
Einige Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline:
Rechtsanwalt
Kai Steinle
Rechtsanwältin
Silke Fasterling
Rechtsanwalt
Gerd Finger
Rechtsanwalt
Thomas Breitenbach
Vorteile

Weitere Projekte der Deutschen Anwaltshotline: Anwaltsverzeichnis | Deutsches Rechtsforum