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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Inventar

Neben dem handelsrechtlichen Begriff, mit dem Inventar ein Vermögensverzeichnis meint, wird im Miet- und Pachtrecht mit Inventar die Einrichtung und Ausstattung von Räumen bezeichnet. Wesentlich ist das Inventar bei der Abgrenzung zwischen Miet- und Pachtvertrag.

Nicht maßgeblich ist grundsätzlich bei der Einordnung, wie der Vertrag von den Vertragsparteien genannt wird. Maßgeblich dafür, ob Mietrecht oder Pachtrecht zur Anwendung gelangt ist das Wesen des Vertragsverhältnisses selbst. Werden beispielsweise Räume zur Erzielung von Gewinn überlassen, die nach Ihrer Ausstattung und Ihrer Einrichtung hierfür vorgesehen und geeignet sind, so handelt es sich um einen Pachtvertrag. Wird allein der Raum ohne Inventar überlassen, so handelt es sich um einen Mietvertrag. Aus der Überlassung des Inventars ergeben sich Sorgfaltspflichten im Umgang mit den Gegenständen.

Abzugrenzen ist das Inventar vom möblierten Wohnraum, für den in bestimmten Fällen Sondervorschriften gelten.

Während in einem Mietvertrag geregelt wird, dass der Mieter gegen Zahlung der Miete die Räumlichkeiten nutzen darf, geht ein Pachtvertrag weiter: Ein Pächter darf die Räumlichkeiten nicht nur nutzen, sondern er kommt zusätzlich in den "Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind", heißt es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB - Bürgerliches Gesetzbuch, § 581). Pächter dürfen also mit den gepachteten Räumlichkeiten und dessen Inventar Geld verdienen.

Ein Pächter ist verpflichtet, mitgepachtetes Inventar, falls nötig, zu ersetzen - außer er hat einen Verlust nicht selbst zu verantworten (BGB, § 582). Wenn der Pächter zu Beginn des Pachtverhältnisses das Inventar zum Schätzwert übernimmt, muss er abgenutzte Gegenstände ersetzen. Bei Pachtende muss der Pächter das Inventar zum Schätzwert zurückgewähren. Unnötiges Luxus-Inventar muss der Verpächter nicht übernehmen.

Weiteres hierzu erfahren Sie von den Rechtsanwälten der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 21.06.2010
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Frage: Haben eine Wohnung gemietet mit Zentralheizung und Kachelofen, den wir auch genutzt haben! Vom Schornsteinfeger liegt nun eine Mängelanzeige vor "Ofenrohr zu nah an Holzdecke verlegt und Oberteil (Fugen...
Antwort: Sehr geehrter Mandant, Fragestellung: Pflicht zur Übernahme der Instandsetzungskosten des Kachelofens Ein Anspruch Ihres Vermieters kann sich nur aus § 13 Abs. 2 des Mietvertrages (MV) ergeben. Danach trägt der Mieter die Kosten sämtlicher Instandhaltungen und Instandsetzungen des Mietobjektes ...⇒ zum vollständigen Fall



Frage: Haben eine Wohnung gemietet mit Zentralheizung und Kachelofen, den wir auch genutzt haben! Vom Schornsteinfeger liegt nun eine Mängelanzeige vor "Ofenrohr zu nah an Holzdecke verlegt und Oberteil (Fugen) nicht mehr dicht. Ofenrohr soll durch ein isoliertes Edelstahlrohr ersetzt werden und der Ofen muß abgedichtet werden. Wir haben von unserem Vermieter heute ein Schreiben bekommen, dass wir die Mängel bis August abstellen müssen, da wir ja den Kachelofen betrieben haben. Nach meinem Rechtsverständnis muß der Vermieter den Schaden beheben, für was zahle ich Miete.

Antwort: Sehr geehrter Mandant,

Fragestellung: Pflicht zur Übernahme der Instandsetzungskosten des Kachelofens

Ein Anspruch Ihres Vermieters kann sich nur aus § 13 Abs. 2 des Mietvertrages (MV) ergeben. Danach trägt der Mieter die Kosten sämtlicher Instandhaltungen und Instandsetzungen des Mietobjektes, soweit diese durch den Mietgebrauch veranlasst oder seinem Risikobereich zuzuordnen sind. Andere Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten des Mietobjektes trägt der Mieter bis zu einer Obergrenze von 10 % der Jahresmiete (netto) pro Jahr. Ungeachtet dieser Klausel ist der Mieter weder zur Behebung von anfänglichen Mängeln, noch zum Ersatz von irreparabel gewordenen Bestandteilen der Mietsache, von Anlagen, Einrichtungen oder Inventar noch zum Ersatz von auf höherer Gewalt oder Handlungen Dritter beruhenden Schäden verpflichtet.

Soweit der Abstand des Verbindungsstückes zur brennbaren Decke vom Kaminkehrer als zu gering moniert wird, dürften diese baulichen Mängel bereits von Anfang an bestanden haben und sind deshalb gem. § 13 Abs. 3 Satz 3 MV vom Vermieter zu tragen. Nur Falls Sie oder Ihre Tochter die brennbare Holzdecke selbst nach Einzug angebracht haben, sind Sie verantwortlich. Gleiches gilt von den übrigen Mängeln, wenn diese bereits bei Beginn des Mietverhältnisses vorhanden waren und von Ihnen mangels bisheriger Nutzung des Ofens erst jetzt bemerkt wurden (bemerkt werden konnten!), sog. versteckte Mängel.

Anderenfalls gilt folgendes:

Dem Vermieter obliegt gem. § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB die Verpflichtung, die vermietete Sache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Zum einen umfasst die Erhaltungspflicht die laufende Instandhaltung der sich abnutzenden Mietsache. Infolge der Abnutzung der Mietsache sinkt deren Gebrauchstauglichkeit, ohne damit schon mangelhaft im Sinne des § 536 BGB zu sein. Die Instandhaltungspflicht beinhaltet mithin vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung drohender Defekte und Schäden am Mietobjekt. Danach ist Instandhaltung die Pflicht zur Beseitigung der durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinflüssen auftretenden Verschleißerscheinungen. Demgegenüber bezieht sich die von der Erhaltungspflicht des Vermieters umfasste Instandsetzung darauf, eingetretene Schäden der Mietsache, die nicht auf Abnutzung beruhen, zu beseitigen. Sie geht mithin über die Instandhaltung hinaus. Die Abgrenzung der Instandhaltungs- und der Instandsetzungspflicht ist in den Fällen von Bedeutung, in denen die eine oder andere wirksam auf den Mieter entgegen der Regelung des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB übertragen worden ist. Beide Verpflichtungen, also Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten sind in § 13 MV auf den Mieter übertragen worden. Dies ist nach der Rechtsprechung des BGH in bestimmten Grenzen zulässig. So kann der Geschäftsraummieter auch ohne betragsmäßige Begrenzung oder sonstige Einschränkungen formularvertraglich verpflichtet werden, die über Schönheitsreparaturen hinausgehenden Pflichten zur Instandhaltung und Instandsetzung im Inneren des Mietobjektes durchzuführen, soweit diese auf den Mietgebrauch zurückzuführen sind oder dem Risikobereich des Mieters zuzuordnen sind, vgl. BGH NJW-RR 2006, 84. Die Übertragung in Ihrem Mietvertrag dürfte deshalb zulässig sein. Klauseln, die dem Mieter darüber hinaus entsprechende Reparatur-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungspflichten außerhalb seines eigentlichen Mietgebrauchs oder seines Risikobereichs auferlegen, sind nur dann wirksam, wenn sie eine Kostenbegrenzung etwa auf max. 10 % der Jahresmiete enthalten. Derartige Klauseln sind aber ungeachtet dessen restriktiv auszulegen: Sie verpflichten den Mieter weder zur Behebung von anfänglichen Mängeln, noch zum Ersatz irreparabel gewordenen Bestandteilen, vgl. Hannemann/Wiegner MAH Mietrecht 3. Aufl. 2010 § 48 Rn 147. Da auch diese Voraussetzungen in Ihrem Mietvertrag eingehalten wurden, sind die weiteren Mängel von Ihrer Tochter zu übernehmen, sofern diese nicht bereits bei Übernahme des Mietobjektes vorlagen, (s.o.).

Hinweis: Entgegen der im Schreiben des Vermieters vom 31.05.2010 geäußerten Ansicht kann er einseitig nicht anordnen, dass der Kachelofen künftig nicht mehr betrieben werden darf. Eine solche Möglichkeit besteht nach dem Mietvertrag nur mit Ihrer Zustimmung.


Rechtsanwalt Uwe Peters

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