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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Instrument

Jeder Mieter oder Eigentümer einer Wohnung hat gewisse Beeinträchtigungen seiner Rechte hinzunehmen. Dies ist durch das Nachbarschaftsrecht ausdrücklich so geregelt. Dennoch ist nicht jede Einwirkung zu dulden. Das Musizieren in der Wohnung gehört jedoch zu den gewöhnlichen Gebrauchsrechten des Mieters oder Eigentümers und zählt zur Ausübung des Persönlichkeitsrechtes, welches auch nicht von Gerichten überstimmt werden darf.

Ein Mieter oder Eigentümer hat das Recht, die für sein Musizieren erforderlichen Musikinstrumente in die Wohnung zu verbringen, insbesondere dann, wenn der Mieter schon bei den Vertragsverhandlungen dem Vermieter gegenüber deutlich gemacht hat, dass er musiziert und dieses auch künftig zu tun gedenkt.

Bedeutsam für das Musizieren ist sowohl die Lautstärke, als auch die Art des Instruments und damit die Dauer des Spielens. Als Maßstab für die Lautstärke wird die Ortsüblichkeit herangezogen. Bei dieser Beurteilung gilt nur, ob die Einwirkung das ortsüblich zu duldende Ausmaß überschreitet, nicht jedoch das subjektive Empfinden desjenigen, der sich in seiner Ruhe gestört fühlt. In diesen Fällen ist das Empfinden eines normalen Durchschnittsmenschen maßgeblich.

Der Bundesgerichtshof hat grundsätzlich geklärt, dass von 8-12 Uhr sowie von 14-20 Uhr Singen und Musizieren in den heimischen vier Wänden auch dann erlaubt ist, wenn es die Nachbarn hören können. Allerdings gilt dies nicht für jede beliebige Lautstärke, z.B. Proben einer Rockband in der Nachbarwohnung muss niemand dulden. Allgemein gilt jedoch unbedingt die Ruhezeiten einzuhalten, unabhängig von der Art der Musik. Die genauen Regelungen hierzu enthält üblicherweise die Hausordnung
Stand: 31.05.2010
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Auto-Unfall mit Cello

Nürnberg (D-AH) - Wird beim Unfall eines Autos im Kofferraum ein teures Musikinstrument zerstört, kommt dafür nicht die Pkw-Haftpflichtversicherung auf. Zumindest dann nicht, wenn eine solche Fahrt in erster Linie den Transport des Instruments zum Ziel hatte und keine Personenbeförderung war. Darauf macht die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline im Zusammenhang mit einem jetzt veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts Coburg aufmerksam (Az. 12 C 1005/07).

Eine Frau war mit einem 3.000 Euro teuren Cello, das einem Bekannten gehörte, unterwegs. Das wertvolle Instrument lag im Kofferraum ihres Autos und erlitt dort zusammen mit Etui und Cello-Bogen einen Totalschaden, als es zu einem von der Fahrerin verursachten Crash kam. Die Kfz-Haftpflichtversicherung übernahm zwar die Reparatur des Autos, wollte aber nichts für die Wiederbeschaffung des Musikinstruments zahlen. Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen von mit einem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen seien prinzipiell ausgeschlossen. Es sei denn, es handle sich um Sachen des persönlichen Bedarfs, die üblicherweise bei einer solchen Fahrt mitgenommen werden. Und zwar im Falle einer klaren Personenbeförderung.

Davon könne hier aber schwer die Rede sein, meinte auch das oberfränkische Amtsgericht und gab der Kfz-Versicherung Recht. Denn ungeachtet der Frage, ob es sich bei dem Cello der verunglückten Autofahrerin vielleicht doch um einen Gegenstand des persönlichen Bedarfs handele, diente die dem Transport des sperrigen Instruments geschuldete Unglücksfahrt offensichtlich nicht, wie gefordert, überwiegend der Personenbeförderung. Die liegt nämlich nur dann vor, wenn von dem versicherten Fahrer andere Personen um ihrer Beförderung willen mitgenommen werden - und der Zweck der Fahrt nicht darin besteht, irgendwelche Gegenstände von einem Ort zum anderen zu transportieren. Dafür bedarf es einer speziellen Transportgut-Versicherung.


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