Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Instandhaltungskosten
Instandhaltung und Instandsetzung sind Hauptpflichten des Vermieters, die aus § 535 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) resultieren. Danach hat der Vermieter die vermietete Sache dem Mieter in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Üblicherweise werden Pflichten zur Instandhaltung und/oder Instandsetzung sowohl bei Wohn- als auch bei Geschäftsräumen auf den Mieter umgewälzt. Das ist bei Wohnräumen nur möglich im Rahmen der sogenannten Schönheitsreparaturen und im Rahmen von Bagatellschäden mit einer Regelung des Höchstbetrages.
Die Unterscheidung, ob nur Instandhaltung oder bereits Instandsetzung vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden und kann insbesondere bei Wohnungsmietverhältnissen zu erheblichen Problemen führen. Auch die Formularklauseln zu regelmäßig durchzuführenden Schönheitsreparaturen (Instandhaltung) und Bagatellschäden (Instandsetzung) haben in der letzten Zeit die Gerichte beschäftigt und zu Grundsatzentscheidungen geführt, die die bisherige Rechtssprechung verändert haben. Ob hiervon auch Ihr spezieller Mietvertrag, sei es über Wohn- oder über Geschäftsräume, betroffen ist, bedarf der individuellen Beratung. Stand: 06.09.2010
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