Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Hundegebell
Das Hundegebell, welches aus einer Miets- oder Eigentumswohnung dringt, sowie der bellende Wachhund, geben öfters Anlass zu Auseinandersetzungen zwischen Mietern, Nachbarn oder Eigentümern. Der Grund hierfür ist offensichtlich.
Das Hundegebell stellt häufig eine erhebliche Lärmbelästigung dar. Ein Hundehalter ist nach ständiger Rechtsprechung daher gehalten, bei Abwägung der Nachbarinteressen und dem Interesse an der Haustierhaltung, insbesondere die Ruhezeiten einzuhalten.
Ob ein Hundegebell im Mietrecht von einem Nachbar hingenommen werden muss oder nicht, hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab.
Ein Nachbar ist nach der überwiegenden Rechtsprechung nur dann verpflichtet Gebell hinzunehmen, wenn das Tier ab und zu laut ist. Dauerbellen hingegen ist nicht erlaubt. Dauert das Gebell länger und hält es über mehrere Stunden oder den ganzen Tag an, muss dies nicht hingenommen werden, auch nicht bei einem Wachhund (vgl. OLG Düsseldorf WuM 1990, 400).
Hundegebell kann den Mieter zu einer Mietminderung berechtigen, insbesondere wenn das Hundegebell als erhebliche Lärmstörung in der Mietswohnung wahrnehmbar ist und diese erhebliche Störung innerhalb der Ruhezeiten länger anhaltend stattfindet.
Zu allen weiteren Fragen der Lärmbelästigung durch Hunde sowie zum Mietrecht allgemein berät Sie ein in diesem Fachgebiet erfahrener Rechtsanwalt sofort innerhalb weniger Minuten. Bitte halten Sie zu Ihrem Telefonat vorhandene Unterlagen, insbesondere Ihren Mietvertrag bereit.
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Hunde dürfen nur nachts nicht bellen Nürnberg (D-AH) - Nachts nimmer, tags immer: Hundegebell ist in einem Wohngebiet zu nachtschlafender Zeit verboten, tagsüber muss es dagegen auch an Sonn- und Feiertagen geduldet werden. Das hat das Brandenburgische Oberlandesgericht (Az. 5 U 152/05) jetzt im Fall eines Schäferhundes entschieden, dessen Besitzer von seiner ...weiter lesen
Nürnberg (D-AH) - Nachts nimmer, tags immer: Hundegebell ist in einem Wohngebiet zu nachtschlafender Zeit verboten, tagsüber muss es dagegen auch an Sonn- und Feiertagen geduldet werden. Das hat das Brandenburgische Oberlandesgericht (Az. 5 U 152/05) jetzt im Fall eines Schäferhundes entschieden, dessen Besitzer von seiner Nachbarin verklagt worden war.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, schlägt das wachsame Tier immer an, wenn frühmorgens die Zeitungen gebracht werden und anschließend ein Brunnenbauer mit seinem Lkw auf das Gewerbegrundstück daneben fährt. Der Hund bellt auch, wenn gegen Mittag der Briefbote oder der Paketdienst kommt. Messungen, welche die Klägerin durchführen ließ, hätten Spitzenwert zwischen 80 und 99,6 Dezibel ergeben - eine regelrechte Bellattacke, meinte sie.
Das ist nach Auffassung des Gerichts von 23 bis 7 Uhr tatsächlich als eine wesentliche Lärmbeeinträchtigung zu werten. Denn während der allgemein geschützte Nachtruhe fehlen die werktäglichen Hintergrundgeräusche, wie sie normalerweise etwa schon der alltägliche Autoverkehr mit sich bringt, so dass die Wirkung jeder Lärmquelle erhöht ist.
Da aber an Sonn- und Feiertagen keine Post ausgetragen wird und auch der Betrieb des Brunnenbauers der Sonntagsruhe unterliegt, schlossen die Richter diese Zeiten jedoch ausdrücklich von ihrem Urteil aus. Auch ein Verbot für die Mittagsruhe käme nicht in Betracht, weil zu dieser Zeit wegen der in einem Mischgebiet vorhandenen Hintergrundgeräusche das Hundegebell nicht sonderlich auffalle.
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