Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema HKVO Für die Abrechnung der Kosten für Heizung und Warmwasser gilt bei Mietverhältnissen, bei welchen die Räume mit Wärme- und Warmwasser durch eine zentrale Heizungs- oder Warmwasserversorgungsanlage versorgt werden, die so genannte Heizkostenverordnung (HKVO). Die Heizkostenverordnung gilt sowohl bei frei vermietetem Wohnraum als auch bei öffentlich gefördertem Wohnraum. Für Zweifamilienhäuser, bei denen der Vermieter eine Wohnung selbst bewohnt, kann die Heizkostenverordnung vertraglich ausgeschlossen werden. Sie kommt überdies bei der Vermietung von Einfamilienhäusern nicht zur Anwendung. Die Heizkostenverordnung schreibt vor, dass ein Teil der Wärmekosten nach einem festen Maßstab (Grundkosten) und der andere Teil nach dem durch Messgeräte erfassten Verbrauch des Nutzers umzulegen ist. Heizkosten dürfen daher nach der Heizkostenverordnung nicht ausschließlich nach der Wohnfläche umgelegt werden. Der Gebäudeeigentümer wird durch die Heizkostenverordnung verpflichtet, den anteiligen Verbrauch der einzelnen Mieter an Wärme und Warmwasser zu erfassen. Die Abrechnung und Ablesung der Erfassungsgeräte hat jährlich zu erfolgen.
Bei Fragen stehen Ihnen unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gerne zur Verfügung. Halten Sie vorhandene Unterlagen, insbesondere Ihren Mietvertrag bereit. Stand: 08.02.2012
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