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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Heizzeitraum

Zu den Grundpflichten des Vermieters gehört, dass er sicherstellt, dass die angemieteten Räume für den vertraglich vereinbarten Zweck geeignet und nutzbar sind und bleiben. Daher hat er insbesondere bei Wohnraummietverhältnissen dafür Sorge zu tragen, dass die Mieträume angemessen beheizbar sind.

Streitig zwischen Vermieter und Mieter wird oft die Frage, ob der Vermieter die Heizung etwa in den Sommermonaten ganz abstellen darf. Zunächst ist zur Beantwortung dieser Frage der Mietvertrag maßgeblich. Ist dort nichts geregelt, so liegt nach der überwiegenden Rechtsprechung der übliche Heizzeitraum (Heizperiode) von 01. Oktober bis zum 30. April eines Jahres. Außerhalb der Heizperiode muss jedoch bei entsprechenden Außentemperaturen die Beheizbarkeit der Wohnung ebenfalls gewährleistet sein.

Stellt der Vermieter keine angemessene Beheizbarkeit der Wohnung zur Verfügung, kann ein Anspruch des Mieters auf Minderung der Miete gegeben sein. Die Mietminderung ist dabei oft sehr empfindlich. Das Minderungsrecht besteht immer dann, wenn eine angemessene Tages- oder Nachttemperatur in der Mietswohnung nicht erreicht werden kann.

Nach der überwiegenden Rechtsprechung hat der Vermieter die Beheizbarkeit des Wohnraumes grundsätzlich tagsüber auf die Temperatur zwischen 20 und 22 Grad Celsius und nachts zwischen 16 und 18 Grad Celsius zu gewährleisten.

Zu allen weiteren Fragen zum Heizzeitraum sowie allgemein zum Mietrecht berät Sie ein in diesem Fachgebiet erfahrener Rechtsanwalt sofort innerhalb weniger Minuten. Bitte halten Sie zu Ihrem Telefonat vorhandene Unterlagen, insbesondere Ihren Mietvertrag bereit.
Stand: 02.02.2012

   
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