Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Heizkostenerfassung
Der Betrieb eines Hauses, gleichgültig ob gewerblich oder zum Zwecke einer Bewohnung genutzt, wirft Kosten auf. Neben den oft nicht beeinflussbaren Kosten, wie etwa den öffentlichen Lasten, bilden die im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Heizungsanlage entstehenden Kosten einen Großteil der Gesamtkosten des Objektes. Diese Kosten müssen umgelegt werden. Näheres hierzu bestimmt die Heizkostenverordnung. Um die entstehenden Kosten des Betriebs der Heizungsanlage zwischen den einzelnen Nutzern fair aufzuteilen, ist es notwendig, den Anteil der jeweiligen Nutzer am Verbrauch der Heizenergie zu erfassen, um damit eine Grundlage für die Umlage der Heizkosten auf die jeweiligen Nutzer ermitteln zu können. Aus diesem Grunde ist es zwingend vorgeschrieben, dass die Heizkörper, aber auch die Warm- und Kaltwasserleitungen über Erfassungsgeräte verfügen. Es gibt sehr viele unterschiedliche Erfassungssysteme. Bei der Erfassung des Wasserverbrauches ist dies freilich die Wasseruhr, im Bereich der Erfassung der Heizkosten kann dies beispielsweise ein Heizkostenverteiler oder aber auch andere technische Geräte sein. Innerhalb einer Gruppe können ebenfalls verschiedenste Systeme angewandt werden, etwa die Erfassung über so genannte Verdunstungsröhrchen oder aber auch über eine elektronische Erfassung. Diese wiederum können dann ggf. auch per Funk ausgelesen werden. Im Bereich der Heizkostenerfassung gibt es zahlreiche Problemfelder, die oft Fragen nach der Umlegbarkeit der erfassten Anteile aufwerfen. Bei Fragen zu dieser Problematik empfiehlt es sich immer fachlichen Rat durch einen hierauf spezialisierten Anwalt einzuholen. Stand: 26.04.2010