Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Hecken schneiden
Hat ein Grundstückseigentümer sein Grundstück mit einer Hecke eingefriedet, so muss er regelmäßig einen Schnitt der Hecke vornehmen.
§ 910 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sieht als nachbarschützende Vorschrift vor, dass der sog. Überhang, also auf Nachbargründstück hineinwachsende Äste, zu beseitigen sind. Auch darf die Hecke nicht zu hoch werden. Die erlaube Höhe der Heckeneinfriedung wird von den Gemeinden unterschiedlich geregelt. Meist sind zur Straße und zum Nachbarn nicht mehr als 2 - 3 m Höhe erlaubt.
Fragen zu diesem Thema lassen sich im Rahmen eines telefonischen Rechtsgesprächs mit unseren Anwälten klären.
Stand: 26.04.2010