Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Hauswartkosten
1. Ist im Mietvertrag nicht vorgesehen bzw. vereinbart, dass die Kosten eines Hauswartes auf die Mieter umgelegt werden, so kann eine spätere Kostenbelastung durch Umlage des Mieters nicht erfolgen. Der Mietvertrag müsste im beiderseitigen Einvernehmen ergänzt bzw. geändert werden, erst wenn der Mieter einer solchen Änderungen zustimmt, besteht eine Zahlungspflicht und die Möglichkeit zur Kostenumlage. 2. Ist es im Mietvertrag vorgesehen, dass der Vermieter einen Hauswart beschäftigen kann, und die Kosten dann auf den Mieter umgelegt werden gilt folgendes: Auch wenn zunächst ein Hauswart nicht beschäftigt wurde, sodass insoweit zunächst Kosten nicht anfielen, wurde den Mietern durch den Mietvertrag doch vor Augen gehalten, dass sie grundsätzlich verpflichtet sind, eventuell anfallende Kosten zu bezahlen. Wenn sich der Vermieter dann entschließt, einen Hauswart zu beschäftigen, sind die Mieter verpflichtet, dessen Kosten anteilig zu tragen (BGH Urteil v. 7.4. 2004 VIII ZR 167/03). Grundsätzlich ist es dann die freie Entscheidung des Vermieters, ob er einen Hauswart beschäftigen will oder nicht. Es muss weder eine wirtschaftliche noch praktische Notwenigkeit für die Beschäftigung eines Hauswarts gegeben sein (BGH Urteil v. 7.4.2004 siehe oben). Der Vermieter muss sich lediglich an die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung halten (siehe auch weiter unten).
Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline! Stand: 03.12.2010