Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Hausschlüssel Bei Mietbeginn sind dem Mieter sämtliche Schlüssel der Wohnung zu übergeben. Die notwendige Anzahl der Schlüssel richtet nach der Anzahl der Mieter in der Wohnung, wobei Kleinkinder nicht mitgerechnet werden. Benötigt der Mieter weitere Schlüssel, sind diese ihm auszuhändigen. So stehen dem Mieter zusätzliche Schlüssel beispielsweise für den Babysitter, Pflegedienst oder die Putzfrau zu.
Der Mieter kann selbst weitere Schlüssel anfertigen lassen, soweit es sich nicht um eine Schließanlage handelt. Schlüssel hierfür dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters angefertigt werden. Der Mieter hat solche Mehrstücke bei Beendigung des Mietverhältnisses regelmäßig herauszugeben.
Der Vermieter darf keinen Wohnungsschlüssel zurückbehalten. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Mieter es dem Vermieter ausdrücklich gestattet hat. Das gilt auch, wenn dem Mieter ein Garten mitvermietet wurde und dieser durch einen Zaun mit Tor gesichert ist.
Der Mieter hat ein fristloses Kündigungsrecht, wenn der Vermieter die Wohnung ohne Einwilligung des Mieters mit einem Zweitschlüssel betritt. Das gilt auch, wenn der Vermieter einen Schlüssel behält, da er die Wohnung in Abwesenheit nicht ohne den Willen des Mieters betreten darf.
Lassen Sie sich im Verdachtsfall eines unzulässigen Betretens und natürlich auch in anderen Fragen rund um das Thema "Hausschlüssel" anwaltlich beraten. Unsere Expertinnen und Experten aus dem Mietrecht helfen Ihnen gerne. Stand: 23.02.2012
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