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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Hausordnung

Unabhängig davon, ob die Wohnungen in einem Haus von Eigentümern oder aber von Mietern bewohnt werden, bringt das Zusammenleben von mehreren, meist völlig verschiedenartigen Parteien bisweilen große Probleme mit sich. Zu denken sind an ganz alltägliche Gegebenheiten, wie etwa Kinderlärm, die Durchführung von Haushalts- oder auch Ausbesserungsarbeiten und möglicherweise die Ausübung von Putzdiensten usw.. Aus diesem Grund empfiehlt sich die Ausarbeitung einer Hausordnung. Fast jedes Haus hat seine Hausordnung, aber nicht alles, was in der Hausordnung festgelegt ist, ist auch juristisch in Ordnung. Wir erklären Ihnen genau für Ihren Einzelfall der Hausordnung, ob die einzelnen Vorschriften und Regeln Gültigkeit haben, z.B bezüglich Putzdienst, Ruhezeiten, Kindern, Duschen, Schließzeiten, Fahrrädern, Kinderwägen, Pflanzen, Grillen, usw... Unsere Anwälte beraten Sie sofort und verständlich zu allen Fragen rund um die Hausordnung - als Mieter oder Vermieter (Durchwahl Wohneigentumsrecht).
Stand: 02.02.2012
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Deutscher Mieter bekommt keine Genehmigung für Satellitenschüssel
Nürnberg (D-AH) - Wer auf eine eigene Satellitenschüssel für den TV-Empfang seiner Mieter Wert legt, sollte sich vor dem Kauf einer neuen Wohnung erkundigen, ob es in der Anlage bereits einen Kabelanschluss gibt. Das rät die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline . Die Chancen, eine Genehmigung für das ...weiter lesen


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Frage: Mietminderung wegen erhöhter Heizkosten verursacht durch Nichteinhaltung der Hausordnung durch Nachbarn, gestörter Hausfrieden - Vermieter reagiert nicht auf Beschwerden: Wie wohnen in einem Sechs-Parteien-Hau...
Antwort: Sehr geehrte Frau Mandantin, Fragestellung: 1. Mietminderung wegen Nichteinhaltung der Hausordnung durch Nachbarn und dadurch verursachte Beeinträchtigung der Mietsache 2. Höhe der Mietminderung Zu 1.: Gem. § 536 Abs. 1 BGB kann der Mieter die Miete mindern, wenn die Mietsache einen Mange ...⇒ zum vollständigen Fall


Deutscher Mieter bekommt keine Genehmigung für Satellitenschüssel

Nürnberg (D-AH) - Wer auf eine eigene Satellitenschüssel für den TV-Empfang seiner Mieter Wert legt, sollte sich vor dem Kauf einer neuen Wohnung erkundigen, ob es in der Anlage bereits einen Kabelanschluss gibt. Das rät die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline . Die Chancen, eine Genehmigung für das Anbringen der Parabolantenne zu erhalten, stehen mitunter nämlich schlecht - zumindest für deutsche Mieter. In einem vor dem Oberlandesgericht Köln (Az. 16 Wx 5/05) jüngst verhandelten Fall ist eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern an eine Kabelanlage angeschlossen, die den Empfang von 160 Fernsehprogrammen ermöglicht. Laut gültiger Hausordnung dürfen Satellitenschüsseln nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch die Verwaltung installiert werden. In einer Eigentümerversammlung wurde ein mit beruflichen Gründen begründeter Antrag eines deutschen Wohnungseigentümers auf Anbringung einer Parabolantenne abgelehnt, zwei weiteren Anträgen anderer Wohnungseigentümer zum Aufstellen entsprechender Antennen für ausländische Bewohner aber stattgegeben, berichtet der Mietrechtler und Telefonanwalt Bernd Zahn (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Zu Recht, befanden die Kölner Oberlandesrichter. Denn ob die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof für das Anbringen einer Parabolantenne durch einen ausländischen Wohnungseigentümer aufgestellt hat, auch auf deutsche Wohnungseigentümer übertragbar sind, hätten die Bundesrichter ausdrücklich offen gelassen. In einem derartigen Fall muss sich der einzelne Wohnungseigentümer vielmehr in aller Regel auf die Möglichkeit des Fernsehempfangs über Kabel verweisen lassen.


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Frage: Unter meiner Eigentumswohnung wird seit 10 Jahren die Wohnung vermietet an unterschiedliche Mieter: durch den Austausch des original Bodenbelages-Teppichboden gegen Fliesen/Parkett ist es zu einer nicht hinnehmbaren Schallbelästigung gekommen. Dieses wurde von meiner Seite x-Mal der Vermieterin sowie der Verwaltung mitgeteilt, ebenso, dass die wechselnden Mieter es mit der Nachtruhe nicht genau nehmen. Die jetzigen haben entgegen eines Beschlusses sowie der Hausordnung 2 mittelgroße Hunde ins Haus gebracht. Seit 4Wochen, mein Protest gegenüber der Vermieterin und der Verwaltung, die diese Wohnung vermietet hat und von einem kleinen ruhigen Hund sprach, sowohl Gespräche mit den neuen Mietern, sich an die Ruhezeiten zu halten, nutzten nicht. Die Hunde werden in der Zeit zwischen 23.00-24.00 nochmals ausgeführt, danach lautes Reden und Zurufen mit den Hunden. Vor 01.00h kann ich und mein Mann (Rentner) keinen Schlaf bekommen, ich muss aber um 05.45h aufstehen. Meine Gesundheit und die meines Mannes leiden darunter. Möchte die Vermieterin auf Schadenersatz, sowie Körperverletzung verklagen, da durch die Vermietung meine Wohnung unbewohnbar wird. Möchte den Mieter auf Unterlassung verklagen. Möchte die Verwaltung wegen Erschleichung der Vermietung durch Unterlassung der Wahrheit über die Hundehaltung verklagen und somit eine sofortig Kündigung dieser erreichen.

Antwort: Sehr geehrte Mandantin, Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass Sie selbstverständlich sämtliche Ihnen durch die Ruhestörungen entstehende Kosten wie bspw. Arztkosten, Arzneikosten von der Vermieterin verlangen können, des weiteren auch Schmerzensgeld für die entgangene Nachtruhe und die damit einhergehende Gesundheitsbeeinträchtigung. Diese wäre nach Möglichkeit von einem Arzt näher zu diagnostizieren. Des weiteren stehen Ihnen aufgrund der Beeinträchtigung Ihrer Lebens- und Wohnqualität gegen die Vermieterin Mietminderungsansprüche zu, die allerdings je nach Dauer, Länge, Lautstärke und Intensität der Ruhestörungen sowie nach der Rechtsprechung der einzelnen Gerichte höchst unterschiedlich ausfallen. So käme eine Mietminderungsquote zwischen 5 und 25% in Betracht. Ich möchte Ihnen daher empfehlen, neben den o.g. Ansprüchen eine Mietminderung in Höhe von zunächst etwa 10% geltend zu machen und von den laufenden Mietzahlungen einzubehalten. Des weiteren haben Sie selbstverständlich die Möglichkeit, die Mieterin selbst wegen der Störungen auf Unterlassung zu verklagen, da Sie hierdurch in Ihrem berechtigten Besitz gestört werden und da Sie mitteilen, dass nachweisbare Verstöße gegen die Nachtruhe und gegen die Hausordnung betreffend der Hundehaltung vorliegen. Wegen der nächtlichen Ruhestörungen empfehle ich Ihnen ? zur Erzielung einer ?Soforthilfe? ? beim nächsten Vorfall die Polizei einzuschalten, die für kurzfristige Abhilfe schaffen sollte.


Rechtsanwältin Andrea Fey


Frage: Mietminderung wegen erhöhter Heizkosten verursacht durch Nichteinhaltung der Hausordnung durch Nachbarn, gestörter Hausfrieden - Vermieter reagiert nicht auf Beschwerden: Wie wohnen in einem Sechs-Parteien-Haus von 1965, von dem seit ca. zwei Jahren nur 3 Wohnungen vermietet sind. Das Haus hat so gut wie keine Wärmedämmung. Unsere Wohnung ist umgeben von leeren Wohnungen und somit haben wir überhöhte Heizkosten. Zusätzlich besteht noch ein Problem mit den beiden anderen Mietparteien, die permanent gegen die Hausordnung verstoßen, indem sie 365 Tage im Jahr, 24h am Tag die Treppenhausfenster und Kellerfenster offen halten, egal ob es friert, schneit oder stürmt, da es angeblich sonst unzumutbar im Treppenhaus riecht (z. B. Müllgeruch der Tonnen im Keller). Dies führt zu einer Auskühlung der Wände und Fußböden in unserer Wohnung. Wenn wir die Fenster schließen, reißen sie diese sofort wieder auf. Die Partei im Erdgeschoss lässt stundenlang die Haustüre geöffnet (mit einem Keil o. Ä.) auch morgens im Dunklen, wodurch jeder Zugang zum Haus und den Kellerräumen hat. Der Hausfrieden ist durch dieses und weiteres Verhalten der Nachbarn zerrüttet, Gespräche sind nicht mehr möglich. Der Vermieter wurde mehrmals auf die Missstände per mail und per Post aufmerksam gemacht. In den letzten zwei Wochen haben wir mehrmals täglich versucht, das Kundencenter des Vermieters telefonisch zu erreichen und haben auch bereits zwei emails geschrieben, es ist keine Reaktion erfolgt. Nun möchte ich eine Mietminderung vornehmen um den Vermieter zum Handeln zu zwingen: A) ist dies bei diesem Tatbestand möglich B) wie hoch darf die Mietminderung sein und wie berechne ich sie korrekt?

Antwort: Sehr geehrte Frau Mandantin, Fragestellung: 1. Mietminderung wegen Nichteinhaltung der Hausordnung durch Nachbarn und dadurch verursachte Beeinträchtigung der Mietsache 2. Höhe der Mietminderung Zu 1.: Gem. § 536 Abs. 1 BGB kann der Mieter die Miete mindern, wenn die Mietsache einen Mangel aufweist bzw. ein solcher während des Bestehens des Mietverhältnisses entsteht. Nicht jede Beeinträchtigung stellt zugleich einen Mangel der Mietsache dar. So mag der Leerstand von 3 Wohnungen in dem von Ihnen bewohnten Wohnhaus ganz sicher nachteilige Auswirkungen auf Ihre Heizkosten und den Energieverbrauch haben. Jedoch berechtigt dies nicht zur Mietminderung, da insoweit kein Mangel vorhanden ist. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Vollvermietung des gesamten Mietobjektes. Gleiches gilt für ältere Mietobjekte, die dem heutigen Standard für Hausisolation und energiesparendem Heizen nicht entsprechen. Selbst wenn man eine schlechte Wärmedämmung und Energieausnutzung als Mangel der Mietsache betrachten könnte, würde dies nicht zwingend zu einer Berechtigung des Mieters zur Minderung der Miete führen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang § 536 b BGB. Danach stehen dem Mieter keine Minderungsrechte zu, sofern er den Mangel der Mietsache bei Vertragsschluss kennt. Insofern ist Ihnen die Möglichkeit der Mietminderung abgeschnitten. Wegen dieser gesetzlichen Regelung ist auch unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht zur Vorlage des Energieausweises gesetzlich geregelt worden. Etwas anderes gilt allerdings für das Verhalten Ihrer Nachbarn. Zwar ist mir Ihre Hausordnung im Einzelnen nicht bekannt. Es dürfte sich jedoch um eine gewöhnliche Hausordnung handeln, in welcher auch Verhaltensregeln der Mieter festgelegt sind. Diese Hausordnungen sind in aller Regel auch Bestandteil des Mietvertrages und gelten deshalb für alle Mieter. Gemeinhin werden dort Verhaltensregeln bezüglich der gemeinsam genutzten Flächen wie Hausflur und Keller geregelt. Sofern Mitmieter sich an die Hausordnung nicht halten, ist es Aufgabe des Vermieters, für die Einhaltung und Durchsetzung der Hausordnung Sorge zu tragen. Allerdings kommt es auf ein Verschulden des Vermieters nicht an. Die Minderung tritt unabhängig davon ein, ob der Vermieter den Mangel zu vertreten hat oder nicht, ob die Mangelursache in seinem Einflussbereich liegt oder ob ihm die Beseitigung des Mangels möglich ist, vgl. Erman/Jendrek BGB 12. Auflage 2008 § 536 Rn. 23. Fraglich ist nur, ob das widrige Verhalten Ihrer Mietmieter (Offenstehen lassen von Fenstern und Türen während der Winterzeit) einen Mangel Ihrer Mietsache darstellt. Ein Mangel der Mietsache ist eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustandes der Mietsache (Ist-Tauglichkeit) vom vertraglich vorausgesetzten Zustand (vertragsgemäßer Gebrauch = Soll-Beschaffenheit), vgl. BHG NJW 2006, 899. Der Mangel muss die Tauglichkeit zu dem von den Parteien konkret vorausgesetzten vertragsgemäßen Gebrauch ganz aufheben oder (erheblich) mindern. Bei der Bestimmung der Soll-Beschaffenheit der Mietsache ist in erster Linie auf den vereinbarten Mietzweck, daneben aber auch auf alle für den Vertragsinhalt bedeutsamen Umstände des Einzelfalls, über die sich die Parteien ausdrücklich oder stillschweigend geeinigt haben, abzustellen, vgl. Bamberger/Roth/Ehlert BGB 2.Auflage 2008 § 536 Rn. 15. Vertragsinhalt ist neben den mietvertraglichen Regelungen auch die Hausordnung als Bestandteil des Mietvertrages zu zählen. Sie durften bei Einzug und während des Mietverhältnisses darauf vertrauen, dass der Vermieter für die Einhaltung der Hausordnung von sämtlichen Mietern Sorge trägt. Dies ist offensichtlich trotz mehrmaliger Aufforderungen durch Sie nicht der Fall. Die dadurch entstehenden Beeinträchtigungen wirken sich nachteilig auf die Mietsache aus, so dass ein Mangel vorliegt. Zu 2.: Die Mietminderung setzt kein hierauf gerichtetes Verlangen des Mieters voraus, sondern sie tritt nach § 536 Abs. 1 S. 1, 2 BGB automatisch kraft Gesetzes ein, solange die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache herabgesetzt oder aufgehoben ist. Der Mieter hat dem Vermieter lediglich den Mietmangel anzuzeigen (§ 536 c Abs. 1 BGB), da er andernfalls Gefahr läuft, mit der Minderung ausgeschlossen zu werden. Die Höhe der Mietminderung lässt sich nicht schematisch festlegen. Sie kann nur nach dem Grad der Beeinträchtigung geschätzt werden. In Extremfällen kann die Miete bis zu 100% gemindert werden. Als für die Minderung heranzuziehende Miete gilt die Bruttomiete, so dass bei der Vereinbarung einer Nettomiete die daneben im Wege der Vorauszahlung erhobenen und auf den Minderungszeitraum entfallenen Betriebskosten einschließlich der Heizkostenvorschüsse hinzugerechnet werden. Inwiefern sich das Verhalten konkret auf Ihre Mietsache auswirkt, lässt sich von hier aus kaum abschätzen. Eine Mietminderung von mehr als 5 bis 10 % dürfte jedoch nur schwer zu begründen sein.


Rechtsanwalt Uwe Peters

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