Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Hausmeisterservice
Viele Eigentümer von Wohn- oder Gewerbeeinheiten sowie Hausverwaltungen bedienen sich eines sogenannten Hausmeisterservices. Der Hausmeister ist von dem Verwalter zu unterscheiden. Während der Verwalter Verwaltungsleistungen im Hinblick auf die Bewirtschaftung der Immobilie ausführt (z.B. Erstellung der Betriebskostenabrechnungen, Einziehen der Mieten, Abwicklung der Vermietung, etc.), befasst sich der Hausmeister eher mit praktischen Arbeiten. Er ist regelmäßig nicht Vertreter des Vermieters und kann ohne besondere Vereinbarung keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen wie z.B. Kündigungen für diesen abgeben oder entgegen nehmen.
Im Falle einer Wohnungseigentümergemeinschaft beschließen die Eigentümer mehrheitlich über die Beauftragung eines Hausmeisterservices. Die Beauftragung bzw. Anstellung eines Hausmeisters entspricht in aller Regel ordnungsgemäßer Verwaltung gemäß § 21 Absatz 5 WEG.
Häufig werden die Hausmeister von der Hausverwaltung beauftragt oder angestellt. Hierfür bedarf es einer entsprechenden Ermächtigung im Verwaltervertrag, durch besondere Bevollmächtigung oder Beschluss der Eigentümer. Die Hausverwaltung schließt den Vertrag im Namen der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 10 Absatz 6 WEG ab.
Fragen zum Thema Hausmeisterservice beantworten Ihnen gerne die Anwälte der Deutschen Anwaltshotline am Telefon. Bitte halten Sie relevante Unterlagen, wie Verträge oder Protokolle, zum Telefonat bereit. Stand: 09.02.2010