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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Hausmeisterkosten

Ein Hausmeister wird vom Vermieter angestellt, um sich um den Zustand des Hauses allgemein, sowie der Gemeinschaftsräume und Gemeinschaftseinrichtungen zu kümmern, sowie die anfallenden Arbeiten zu erledigen. Wird der Hausmeister im Rahmen eines Arbeitsvertrages gemäß §§ 611 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) tätig, sind arbeitsrechtliche Sondergesetze (BUrlG, EntgeltFZG, KSchG) zu beachten.

Aufgaben, die typischerweise anfallen sind die Gartenpflege, die Schneebeseitigung und die Treppenhausreinigung. Die Vergütung des Hausmeisters stellt Verwaltungskosten i. S. d. § 16 Absatz 2 WEG dar. Die Kosten für die o.g. Arbeiten können als sog. Betriebskosten im Mietvertrag auf den Mieter umgelegt werden. Es gibt aber auch hier Ausnahmen. Hausmeisterkosten dürfen dann nicht auf den Mieter abgewälzt werden, wenn der Hausmeister Verwaltungsaufgaben übernimmt, oder Reparaturen durchführt. Dieser Teil darf nicht auf der Betriebskostenabrechnung erscheinen.

Wenn der Mieter die Hausmeistertätigkeit vertraglich übernommen hat, kann er unter Umständen auch eine angemessene Vergütung verlangen.

Die Vergütung des Hausmeisters kann auch durch Überlassung einer Wohnung abgegolten werden. Was es dabei zu beachten gilt sowie weitere Rechtstipps erfahren Sie von den Anwälten der Deutschen Anwaltshotline am Telefon.

Halten Sie hierzu bitte relevante Unterlagen, wie die Nebenkostenabrechnung, Rechnungen etc., zum Telefonat bereit.
Stand: 09.02.2010

   

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