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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Hausabrechnung

Der Vermieter von Wohn- und Geschäftsraum ist nach Ablauf des vereinbarten Abrechnungszeitraums verpflichtet, gegenüber dem Mieter Abrechnung zu erteilen über die im Abrechnungszeitraum angefallenen und vereinbarten Betriebskosten unter Berücksichtigung der Vorauszahlungen. Die Abrechnung hat durch eine geordnete, prüfbare Aufstellung zu erfolgen unter Angabe des für die einzelnen Betriebskostenarten vereinbarten Verteilungsschlüssels, z.B. die Wohnfläche, die Anzahl der Personen oder dem tatsächlichen Verbrauch. Bei Wohnraum muss die Hausabrechnung dem Mieter innerhalb eines Jahres nach dem Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Geht sie später zu, muss der Mieter eine Nachzahlung grundsätzlich nicht erbringen, es sei denn dies erfolgte unverschuldet.

Im Fall einer Wohnungseigentümergemeinschaft muss der Verwalter nach Ablauf des Kalenderjahres eine Jahresabrechnung/Gesamtabrechnung über die Einnahmen und Ausgaben erstellen und den Eigentümern in der ersten Hälfte des Jahres übermitteln. Sie muss zudem den Eigentümern spätestens zwei Wochen vor der jährlichen Eigentümerversammlung zugehen. Ein weiterer Bestandteil ist die Aufteilung des Ergebnisses auf die einzelnen Eigentümer, sog. Einzelabrechnung.

Die Anwälte/innen der Deutschen Anwaltshotline helfen Ihnen bei Fragen zur Hausabrechnung gerne weiter. Halten Sie hierzu die Abrechnung und den Mietvertrag bereit.
Stand: 02.02.2012

   

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