Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Grundmiete
Unter dem Begriff der Grundmiete versteht man die Nettomiete ohne Nebenkosten. Die Grundmiete richtet sich auf den Kern des Mietverhältnisses, nämlich die Überlassung der Mietsache gegen Vergütung. Meist wird der Begriff der Grundmiete im Wohnungs- und Geschäftsmietverhältnis verwendet, aber auch bei Auto- oder Gerätemiete kann der Begriff verwendet werden.
Besteht kein schriftlicher Mietvertrag enthält die Mietsumme grundsätzlich auch die Nebenkosten, in diesem Fall spricht man dann von einer Bruttomiete oder bei Wohnungen auch Warmmiete.
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Mieter muss Umstellung auf Fernwärme dulden Nürnberg (D-AH) - Will der Besitzer eines Hauses die Heizungsanlage von Öl auf Fernwärme umstellen, muss er dazu nicht erst die Zustimmung seiner Bewohner einholen. Ein solcher Wechsel stellt keine unzulässige einseitige Änderung bestehender Mietverträge dar, hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden (Az. VIII ZR 202/06).
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Nürnberg (D-AH) - Will der Besitzer eines Hauses die Heizungsanlage von Öl auf Fernwärme umstellen, muss er dazu nicht erst die Zustimmung seiner Bewohner einholen. Ein solcher Wechsel stellt keine unzulässige einseitige Änderung bestehender Mietverträge dar, hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden (Az. VIII ZR 202/06).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, weigerte sich eine Mieterin, die mit der Heizungsumstellung verbundenen zusätzlichen Jahres-Nebenkosten in Höhe von von 170,35 Euro zu zahlen. Schließlich seien in der Grundmiete noch Finanzierungskosten und Rückstellungen für die alte Heizungsanlage enthalten, die im übrigen noch voll ihre Funktion erfüllt habe.
Dem widersprachen die Bundesrichter. Da der konkrete Mietvertrag keine ausdrückliche Verpflichtung enthielt, die Wohnung nur durch eine ölbetriebene Zentralheizung zu beheizen, durfte die Vermieterin auch im laufenden Mietverhältnis die Umstellung vornehmen. Bei einem solchen Wechsel darf ein Bewohner zwar grundsätzlich nicht mit Mehrkosten belastet werden und muss auch keine Gebrauchsbeschränkung hinnehmen. Doch der Übergang von einer ölbetriebenen Zentralheizung zu einem Fernwärmeanschluss stelle wegen der Einsparung nicht erneuerbarer Energien eine Maßnahme im öffentlichen Interesse dar, die ein Mieter zu dulden habe.
Dabei sind nach Auffassung des Bundesgerichtshofs die kompletten vom Energieversorger berechneten Kosten umlagefähig - einschließlich der darin enthaltenen Investitions- und Verwaltungskosten und des Unternehmergewinns des Lieferanten. Die möglicherweise in der Grundmiete enthalten Kosten der alten Anlage seien allenfalls von geringer Bedeutung und angesichts der energiepolitisch sinnvollen Stilllegung hinzunehmen. Weil die alte Anlage ersatzlos abgebaut wurde, werden die Mieter auch nicht doppelt mit den in der Mietkalkulation enthaltenen Investitionskosten belastet.
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