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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Grillen

Gerade in den warmen Sommermonaten ist das Grillen eine bei vielen Menschen ein sehr beliebter Freizeitspaß. Zu beachten ist, dass das Grillen nicht überall erlaubt ist, selbst wenn es unter freiem Himmel stattfindet. Das Grillen im Garten eines Eigenheims ist weitestgehend unproblematisch, vorausgesetzt, dass die nähere Nachbarschaft nicht ständig und zu jeder Tages- und Nachtzeit davon gestört wird. Die Wahrnehmung, wann ein Grillen als störend empfunden wird, ist sicherlich hauptsächlich eine Frage der subjetiven Wahrnehmung. Beim Grillen außerhalb von Privatgrundstücken ist zu beachten, dass dies grundsätzlich nur auf solchen Plätzen erlaubt ist, die dafür vorgesehen ist (beispielsweise Campingplätze oder besonders ausgewiesene öffentliche Grillplätze). Unerlaubtes Grillen bzw. Legen einer Feuerstelle kann ein Ordnungswidrigkeitenverfahren mit sich bringen. Platzverweise und Geldbußen können die Folge sein. Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 19.10.2010
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Nürnberg (D-AH) - Beschließt eine Gruppe von Grillfreunden nach gemeinsamer Überlegung, zwecks Beschleunigung der Brutzelei Spiritus ins Feuer zu gießen, müssen alle zusammen auch für die Folgen aufkommen - selbst wenn nur einer von ihnen die verheerende Schnapsidee in die Tat umsetzt. Alle übrigen bilden als Nebentäter ...weiter lesen


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Sturz beim betrieblichen Grillfest gilt als Arbeitsunfall

Nürnberg (D-AH) - Wer beim Grillen nach Feierabend und außerhalb der Firma verletzt wird, kann das Freizeit-Malheur unter Umständen doch als Arbeitsunfall anerkannt bekommen. Das hat jetzt das Sozialgericht Gießen im Falle eines großen Lebensmittelmarktes entschieden (Az. S 3 U 1215/03), auf dessen Grillfest einer der dort feiernden Marktmitarbeiter beim Ballspielen ausgerutscht war und sich die linke Schulter lädierte. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, wollte die zuständige Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel den Unfall des 62-jährigen Mannes aus dem Kreis Lahn-Dill aber nicht anerkennen, weil er nur die Folge eines reinen Freizeitvergnügens gewesen sei. Dem widersprach das Sozialgericht. Bei dem alljährlich stattfindenden gemeinsamen Grillen handelte es sich um eine lange Unternehmens-Tradition, das betriebliche Miteinander zu verbessern - nicht zuletzt auch im Interesse des Arbeitgebers. Die Einladung an alle Mitarbeiter war vom Betriebsrat gekommen - mit Billigung des Marktleiters, der auch selbst teilnahm und einzelne Mitarbeiter seinerseits gezielt auf ihre Teilnahme angesprochen hatte. Da hier also eine ausgesprochene Billigung und Förderung durch die Unternehmensleitung vorlag, handelt es sich bei dem Grillfest um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, für die alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen einschließlich des Unfallschutzes zu gelten haben, sagt die Rechtsanwältin. Die Berufsgenossenschaft wird also, wenn denn das Urteil rechtskräftig ist, zahlen müssen.


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Grillopfer nach gemeinsamer Schnapsidee

Nürnberg (D-AH) - Beschließt eine Gruppe von Grillfreunden nach gemeinsamer Überlegung, zwecks Beschleunigung der Brutzelei Spiritus ins Feuer zu gießen, müssen alle zusammen auch für die Folgen aufkommen - selbst wenn nur einer von ihnen die verheerende Schnapsidee in die Tat umsetzt. Alle übrigen bilden als Nebentäter eine Haftungseinheit, hat in einem solchen Fall jetzt das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Az. 9 U 129/08). Erleidet einer der am Grillvorhaben Beteiligten durch den Spiritus schwere Brandverletzungen, ist dem Opfer deshalb auch ein Mitverschulden anzurechnen, berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline . Eine Gruppe von Jugendlichen hatte sich hinter dem Bahndamm ihres Heimatortes zum Grillen verabredet. Schon bei den Absprachen im Vorfeld entschlossen sie sich, zwecks Beschleunigung des Feuers eine Flasche flüssigen Brennspiritus zu besorgen, was zwei von ihnen taten - darunter übrigens der spätere Verletzte. Am Ort des Geschehens nahm ein Jugendlicher die Flasche und schüttete Spiritus in das Feuer, was zu einer großen Stichflamme führte. Woraufhin der Akteur die Flasche fallen ließ und einige Tropfen Spiritus auf einen der anderen Umstehenden spritzten - mit der Folge, dass sich dessen Kleidung entzündete und er schwere Brandverletzungen erlitt. Nach Auffassung des Gerichts müssen nun für die Behandlungskosten in Höhe von 27.915,55 Euro die Haftpflichtversicherungen auch aller übrigen Beteiligten anteilig aufkommen, einschließlich der des Opfers selbst. Unstreitig haben alle das Beschleunigen des Feuers durch Spiritus befürwortet. Dabei wäre jeder von ihnen verpflichtet gewesen, gegen die durch den Spirituseinsatz entstehende Gefahr einzuschreiten. Das Gießen des Spiritus in das Feuer und das Nichtverhindern dieser Handlung haben zu ein- und derselben Gefahrenlage geführt.


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