Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Geschäftsraum
Bei Geschäftsräumen handelt es sich um solche Räume, die nach dem Zweck des Vertrages zu geschäftlichen, insbesondere gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken angemietet werden.
Die Kündigungsfrist von Geschäftsräumen richtet sich nach § 580a Absatz 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Danach ist die ordentliche Kündigung spätestens am 3. Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres zulässig.
Die Vorschriften über die Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete nach §§ 558 ff. BGB sind für die Geschäftsraummiete nicht anwendbar. Das bedeutet, dass die im Wohnraummietrecht geltende Kappungsgrenze von 20 % bei einer etwaigen Mieterhöhung nicht eingehalten werden muss. Es kann damit auch zu einer weitergehenden Erhöhung der Geschäftsraummiete kommen, vorausgesetzt, der Vermieter hat sich die Option der Erhöhung der Miete im Mietvertrag vorbehalten.
Oftmals wird im Gewerberaummietrecht versucht das Minderungsrecht des Mieters auszuschließen. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) unzulässig. Allenfalls darf die Ausübung des Minderungsrechtes formularmäßig eingeschränkt werden.
Bei weiteren Rechtsfragen, die mit dieser brisanten Rechtsmaterie einhergehen, helfen Ihnen die auf Mietrecht spezialisierten Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline gerne weiter. Bitte halten Sie relevante Unterlagen zum Telefonat bereit. Stand: 12.08.2011