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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Gartenpflege

Grundsätzlich ist es Aufgabe des Vermieters, den Garten und sonstige Außenanlagen zu pflegen.
Die dem Vermieter entstehenden Kosten der Gartenpflege gehören zu jenen Betriebskosten, die durch Mietvertrag dem Mieter auferlegt werden können. Zur gärtnerischen Pflege gehören insbesondere das Rasenmähen und Düngen und Bewässern der Rasenfläche.

Nur bei einem Einfamilienhaus gilt der Garten als mitvermietet. Ansonsten bedarf das Recht zur Gartennutzung durch den Mieter einer Vereinbarung. Darf der Mieter den Garten nicht nur nutzen, sondern soll ihn auch pflegen, muss auch dies vereinbart werden. Da die Vorstellungen über die Gartengestaltung oft auseinander gehen, empfiehlt sich dringend, Art und Umfang der Gartenpflege möglichst konkret festzulegen. Ohne genaue Abrede ist der Mieter nur zu einfachen Arbeiten verpflichtet, wie z.B. Rasenmähen, Unkraut entfernen u.ä. Pflege, die fachmännisches Wissen erfordert, schuldet der Mieter nicht. Sträuche oder Bäume darf er nur in Absprache mit dem Vermieter entfernen oder pflanzen.

Bei Fragen stehen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte gerne zur Verfügung.Halten Sie den Mietvertrag bereit.
Stand: 27.01.2012

   
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