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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Gartenpachtvertrag

Ein Gartenpachtvertrag liegt vor, wenn derjenige, dem der Garten überlassen wird, nicht nur den Besitz des Gartens überlassen bekommt, sondern ihn auch bewirtschaften und daraus Früchte ziehen darf.

Man muss grundsätzlich unterscheiden, ob ein Gartenpachtvertrag vorliegt oder ob ein Mietvertrag mit Gartenbenutzung vorliegt. Letzteres ist anzunehmen, wenn der Garten im Verhältnis zur restlichen Mietsache als Zubehör anzusehen ist, wenn also die Hauptsache beispielsweise ein Haus oder eine Wohnung ist. Hier ist der Hauptzweck des Vertrags das Wohnen im Haus. Der Vertrag beinhaltet hier auch die Nutzung des Gartens und wird in diesen Fällen nach Mietrecht beurteilt.

Bei der Anmietung einer Wohnung muss nach allgemeiner Ansicht jedoch die Nutzung des Gartens ausdrücklich mit im Vertrag vereinbart sein. Ansonsten handelt es sich um einen Garten zum gemeinschaftlichen Gebrauch. Handelt es sich jedoch um einen Vertrag über die Nutzung und Früchteziehung aus einem einzelnen Garten, etwa einem Schrebergarten, so kommt Pachtrecht zur Anwendung. Für Kleingärten hat der Gesetzgeber das Bundeskleingartengesetz erlassen, welches auch Regelungen zum Pachtvertrag enthält, jedoch überwiegend auf das Pachtrecht des BGB(Bürgerliches Gesetzbuch) verweist.

Weitere rechtliche Fragen zu diesem Thema beantworten Ihnen die erfahrenen Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!


Stand: 07.05.2012

   

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