Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Fristenplan
Die Problematik der Einhaltung eines Fristenplanes hat vor allem im Mietrecht sehr an Bedeutung gewonnen.
Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) ist eine Vereinbarung in AGBs (solche sind auch Standardmietverträge, etwa von Haus + Grund), in der sich der Mieter verpflichtet, Schönheitsreparaturen nach einem starren Fristenplan auszuführen, unwirksam.
Starre Klauseln, die unwirksam sind, liegen nach dem BGH immer dann vor, wenn der Mieter aufgrund der Klausel den Eindruck haben muss, unabhängig vom Grad der Erforderlichkeit, allein durch Fristenablauf gezwungen zu sein, Schönheitsreparaturen turnusmäßig ausführen zu müssen.
Damit ist auch klar, dass der BGH nicht grundsätzlich die Möglichkeit der Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter verneint. Die Klausel muss, soll sie wirksam sein, daher mit einem Zusatz wie z.b. "falls notwendig" oder "in Abhängigkeit vom Abnutzungsgrad" versehen werden. Falls ein solcher Zusatz in der Klausel nicht beinhaltet ist, wird der Mieter aufgrund der starren Bindung unangemessen benachteiligt und es liegt ein Verstoß gegen § 307 BGB vor. Die Klausel ist damit im Ganzen unwirksam.
Auch im Werkvertragsrecht ist häufig ein Fristenplan einzuhalten. Dieser vom Unternehmer einzuhaltende Fristenplan wird zwischen Unternehmer und Besteller vereinbart. Der Fristenplan gibt vor, zu welchen Zeitpunkten das betreffende Werk durch den Unternehmer herzustellen ist. Die Nichteinhaltung der Frist begründet dabei schon den Verzug des Unternehmers mit der Werkleistung.
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