Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Fernauslesung
Nach § 556 III BGB ist über die Vorauszahlung für Betriebskosten jährlich abzurechnen. Es ist mithin für jeden Wohnbereich getrennt, die Beteiligung an den Gesamtkosten des Mietobjektes zu bestimmen. Hierfür ist die Verbrauchserfassung maßgeblich. Die Verbrauchswerte der Heizungsanlage und des Kalt- bzw. Warmwassers sind dabei von einer hierfür zuständigen Person, meist ist dies der Hausmeister oder ein Mitarbeiter der Abrechnungsfirma zu erfassen. Um Verwaltungsaufwand und Kosten gering zu halten, sind moderne Geräte mit einer Übertragung der Verbrauchsdaten mit Funk ausgestattet, was die Ablesewerte fehlerunabhängiger und vor allem natürlich schneller macht. Darüber hinaus ist es nicht mehr notwendig, in den Wohnbereich des Mieters zu gelangen.
Diese Fernauslesung der Verbrauchsdaten ist zulässig. Ob es sich bei einer für den Mieter ungünstigen Auslesung um einen Fehler handelt, kann der Mieter selbst nur schwer feststellen, in einem solchen Fall ist daher zu einer rechtlichen Beratung zu raten.
Stand: 03.03.2008