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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Fernablesung

Um festzustellen, in welchem Verhältnis die Mieter an den gesamten Kosten des Objektes zu beteiligen sind, ist hinsichtlich der Verbrauchskosten (Heizung, Kalt- und Warmwasser) erforderlich, dass dieser Verbrauch gemessen und in regelmäßigen Abständen abgelesen wird. Regelmäßig erfolgt dabei die Ablesung der Stände zeitnah am Ablauf des Abrechnungszeitraumes, also beispielsweise bei einem Abrechnungszeitraum, der dem Kalenderjahr gleichgesetzt ist, kurz nach Beginn des neuen Jahres. So soll sichergestellt werden, dass der möglichst exakte Wert in die Abrechnung eingestellt ist.

Oftmals scheitert eine Ablesung jedoch daran, dass die Mieter den von der Ablesefirma angesetzten Termin zur Ablesung nicht wahrnehmen können oder wollen, weil sie beispielsweise auf Grund einer Erwerbstätigkeit verhindert sind, zum festgesetzten Termin in der Wohnung zu erscheinen. In diesem Fall muss dann ein Ersatztermin bestimmt werden, welcher mit Aufwand und Kosten verbunden ist. Aus diesem Grunde gehen immer mehr Vermieter dazu über, die neueste Generation der Erfassungsgeräte einzusetzen. Die Erfassungsgeräte sind mit einer Funkreinrichtung versehen, welches es ermöglicht, in relativ nahem Abstand zu dem fraglichen Haus, die Stände der Verbrauchserfassungsgeräte auszulesen, ohne dass der Mitarbeiter der Ablesefirma in die Wohnung hineingelangen muss. Dies stellt für die Ablesefirma die Möglichkeit dar, schneller abzulesen. Für den Mieter ist sicherlich günstig, dass er niemanden in seine Wohnung lassen muss.

Der Einsatz der modernen Geräte ist zulässig. Die Kosten können auf den Mieter umgelegt werden.

Bei Fragen zum Thema Fernablesung hilft Ihnen gerne ein Mitarbeiter der Deutschen Anwaltshotline weiter!
Stand: 02.02.2012

   
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