Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Fahrstuhl
In Gebäuden, die aus Eigentumswohnungen bestehen, ist ein Aufzug Bestandteil des Gemeinschaftseigentums. Mit dem Aufzug verbundene Kosten sind daher von allen Eigentümern entsprechend ihrer Miteigentumsanteile zu tragen. Dies gilt auch für den Erdgeschosseigentümer, der den Aufzug in der Regel nicht benutzt. In der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung oder durch Beschluss in der Eigentümerversammlung kann die Kostenverteilung anders geregelt werden. Entsprechendes gilt für Mietverträge. Die Aufzugskosten werden hier nach der anteiligen Wohnfläche auf die einzelnen Mieter umgelegt - auch auf den Erdgeschossmieter. Umlagefähig sind die Kosten des Betriebsstroms, der Wartung und Pflege der Anlage und der regelmäßigen Prüfung der Betriebssicherheit und Betriebsbereitschaft. Nicht zu den Betriebskosten gehören die Reparaturkosten. Der Vermieter ist selbstverständlich verpflichtet, den Aufzug betriebsbereit zu halten und mit einer Alarmanlage zu versehen.
In Zweifelsfällen helfen Ihnen unsere auf Wohnungseigentums- und Mietrecht spezialisierten Rechtsanwälte/innen gerne weiter. Stand: 08.12.2011
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