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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Energierechnung

In der Energierechnung sind die Kosten für Heizung- und Warmwasser enthalten. Diese sind wiederum Bestandteil der Betriebsnebenkostenabrechnung, die innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes durch den Vermieter gemäß § 556 Abs. 3 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) an den Mieter zu versenden ist. Der Mieter hat dabei ein Einsichtsrecht in die Belege, so auch in die Aufstellung der Kosten hinsichtlich des Heizungs- bzw. Warmwasserverbrauchs bzw. in die Energierechnung. Nach § 7 der Heizkostenverordnung sind grundsätzlich 50-70 % der Heizkosten nach direktem Verbrauch abzurechnen. In bestimmten Fällen kann auf Grund der Änderung der Heizkostenabrechnung einer fixe Umlage i. H. v. 30 % zu 70 % erfolgen, wobei sich 30 % der Heizkosten nach dem Verhältnis der Grundfläche zur Gesamtgrundfläche und 70 % nach dem Verbrauch richten. Die Heizkostenverordnung geht dabei hinsichtlich der Abrechnung nach Verbrauch einer mietvertraglichen Vereinbarung vor, d.h. die Ermittlung der Heizkosten richtet sich nach dem individuellen Verbrauch. Da die Höhe der Energierechnung durch den Verbraucher schwer nachzuvollziehen ist und ggf. von Jahr zu Jahr auch erheblichen Schwankungen unterliegt ist vor allem sicher zu stellen, dass die jährliche Ablesung ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

Bei Zweifeln hinsichtlich der korrekten Erstellung und damit verbundenen Höhe der Energierechnung stehen Ihnen unsere spezialisierten Anwältinnen und Anwälte der Deutschen Anwaltshotline gerne mit Rat und Tat zur Seite.


Stand: 08.02.2012

   
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