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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Eigenbedarfskündigung

Während der Wohnraummieter ein auf unbestimmte Zeit laufendes Mietverhältnis jederzeit ohne besonderen Grund unter Einhaltung der Frist des § 573c BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ordentlich kündigen kann, setzt die ordentliche Kündigung des Wohnraumvermieters ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses voraus, § 573 Abs. 1 S.1 BGB. Als berechtigtes Interesse kommt u. a. die Eigennutzung in Betracht. Die sog. Eigenbedarfskündigung gehört zu den umstrittenen Problemkreisen des Wohnraummietrechts.

Der Wille des Vermieters, den vermieteten Wohnraum selbst zu nutzen oder durch seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen zu lassen, ist von den Gerichten zu respektieren. Denn zu der durch Artikel 14 Abs.1 S.1 Grundgesetz geschützten Substanz des Eigentums gehört auch die Freiheit, den Eigentumsgegenstand selbst zu nutzen. Andererseits reicht der subjektive Nutzungswille des Vermieters allein nicht aus. Der Vermieter muss vielmehr, da ein Wohnraummietverhältnis ohne faktischen Grund nicht kündbar sein soll, seine sein Nutzungsinteresse tragenden Gründe darlegen. Diese sind im Streitfall vom Gericht auf ihre Vernünftigkeit und Nachvollziehbarkeit zu überprüfen.

Ob in Ihrem Fall eine gerechtfertigte Eigenbedarfskündigung vorliegt, können Ihnen die erfahrenen Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline gerne telefonisch oder per E-Mail mitteilen.


Stand: 28.02.2012

   
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