Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Eichpflicht
Die Eichpflicht von Elektrizitäts-, Gas-, Wasser- und Wärmezählern, die im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, ergibt sich aus § 2 Abs.1 des Eichgesetzes. Im geschäftlichen Verkehr werden Messgeräte eingesetzt, wenn mit ihrer Hilfe Energie und Wasser abgerechnet wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine Abrechnung zwischen dem Vermieter und Mietern von Wohnraum handelt oder um die Abrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber den Eigentümern, BayObLG, Az: 2 ZBR 154/97. Die Gültigkeitsdauer der Eichung richtet sich nach der Art der Messgeräte und beträgt z. B. bei Warmwasserzählern 5 Jahre.
Ein Vermieter, der seine Räume vermietet hat, kann sich bei einer aufgrund ungeeichter Zähler erstellten Heiz- oder Warmwasserkostenabrechnung einem 15%igen Kürzungsanspruch seines Mieters ausgesetzt sehen. Werden ungeeichte/beglaubigte Erfassungsgeräte für die Abrechnung verwendet - gleichgültig ob vorsätzlich oder fahrlässig - liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Dieser Verstoß gegen das Eichgesetz kann gem. § 19 Abs. 4 Eichgesetz mit einer Geldbuße geahndet werden.
Bei Fragen wenden Sie sich an einen unserer Rechtsanwälte/innen aus dem Miet- bzw. Wohneigentumsrecht; die Sie gerne beraten. Stand: 15.12.2011