Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Eichgesetz
Der Vermieter ist gesetzlich verpflichtet, den Heizkosten- und Warmwasserverbrauch der jeweiligen Mietpartei verbrauchsabhängig abzurechnen. In der Heizkostenverordnung ist geregelt, dass 50% bis 70% der auf eine Wohnung entfallenden Kosten nach dem tatsächlichen Verbrauch und 30% bis 50 % nach der beheizbaren Fläche abzurechnen sind. Hierfür sind in der Wohnung für den Wasserverbrauch Wasseruhren anzubringen, die die durchgeflossene Wassermenge anzeigen. Dieser Wasserzähler muss geeicht sein. Die Anzeige auf dem Wasserzähler erfolgt durch Zahlenrollen für die niedrigwerten Ziffern und durch kleine Zeiger mit einer dezimalen Skala. Bei Kaltwasserzählern beträgt die Gültigkeit der Eichung sechs Jahre. In welchem Jahr der Zähler geeicht wurde, erkennt man an dem Hauptstempel. Auf der einen Seite ist das Jahr der Eichung erkennbar, auf der anderen Seite die Behörde, die die Eichung durchgeführt hat. Oftmals sind die Wasserzähler auch durch eine Plombe gesichert. Im Falle der Öffnung würde diese zerstört werden.
Soweit man als Mieter Zweifel an der Messgenauigkeit des Gerätes hat, kann man den Zähler durch das Eichamt oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle kontrollieren lassen.
Unsere auf Mietrecht spezialisierten Kooperationsanwältinnen und -anwälte beraten Sie gerne zum Thema Eichgesetz.
Stand: 15.12.2011