Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Bruttokaltmiete Im Gegensatz zur so genannten Bruttowarmmiete oder auch Pauschal-, Inklusiv- oder Vollinklusivmiete, beinhaltet die Bruttokaltmiete lediglich die Nettomiete, auch Grundmiete genannt, zuzüglich der Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung und der im Mietvertrag vereinbarten Betriebskosten, ausschließlich jedoch der Heizkosten. Die Bruttokaltmiete ist also eine Inklusiv- oder Pauschalmiete mit Ausnahme der Heizkosten, über die in jedem Fall verbrauchsabhängig und jährlich abzurechnen ist. Die Heizkostenverordnung ist anzuwenden. Über die Betriebskosten (ohne Heizkosten) wird hingegen nicht abgerechnet. Ist eine Bruttokaltmiete vereinbart, hat der Vermieter nur dann ein Recht auf Erhöhung des pauschal enthaltenen Betriebskostenanteils, wenn die Möglichkeit der Anpassung im Mietvertrag vorbehalten ist. Bei Ermäßigung der Betriebskosten ist der Anteil von der Ermäßigung an entsprechend herabzusetzen.
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