Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Blumenkästen Das Aufstellen und Aufhängen von Blumenkästen gehört zum normalen, vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung und darf daher nicht (etwa vom Vermieter) verboten werden. Ein entsprechendes (möglicherweise sogar schriftlich im Mietvertrag verbrieftes) Verbot wäre unwirksam. Da von einem Blumenkasten und dessen Ingebrauchnahme aber möglicherweise störende Immissionen ausgehen können, sollte der Betreffende entsprechende Rücksicht nehmen, beziehungsweise Vorkehrungen treffen. Nach der Rechtsprechung war lange Zeit vorgegeben, dass Blumenkästen grundsätzlich an der Innenseite eines Balkons oder einer Terrasse angebracht werden sollten. In einer neueren Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 7.12.2004 wurde erstmals anders entschieden: Hiernach müssen Blumenkästen nicht zwingend innen am Balkon gehängt werden. Dabei wurde darauf abgestellt, dass es in der Regel, und so jedenfalls in Hamburg, keine ortsübliche Vorgabe dafür gibt. Daher dürften Blumenkästen sowohl innen als auch außen angebracht werden. Auch sei unbeachtlich, ob die Blumen in Töpfen oder Kästen gepflanzt sind. Allerdings müssten die Behälter so gesichert sein, dass sie auch stärkerem Wind standhalten können. Insbesondere dürften keine Passanten durch die Blumenkästen gefährdet werden (vgl. LG Hamburg Az.: 316 S 79/04).
Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline mit! Stand: 05.04.2012
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