Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Betriebsnebenkosten
Die Betriebsnebenkosten heißen eigentlich nur Betriebskosten. Früher verwendete man dafür auch den Begriff Nebenkosten. Aber nun gibt der Gesetzgeber in § 556 Abs. 1 S. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) eine Legaldefinition des Begriffes Betriebskosten vor. Benutzen Sie daher am Besten immer den Begriff Betriebskosten. Nach der Legaldefinition sind Betriebsnebenkosten solche Kosten, die durch das Eigentum und den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes laufend entstehen. Über die Betriebsnebenkosten ist einmal jährlich durch den Vermieter abzurechnen. Dabei muss deutlich werden, wie sich die Betriebsnebenkosten zusammen setzen. Auf Verlangen des Mieters muss der Vermieter die Belege vorweisen, die den Betriebsnebenkosten zugrunde liegen. Wenn Sie Fragen zu dem Thema Betriebsnebenkosten haben, rufen Sie uns an. Das Thema Betriebsnebenkosten lässt sich gut telefonisch beraten. Stand: 29.12.2009