Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Betriebskostennachzahlung
Die Betriebskosten sind ein Nebenentgelt zur Miete z.B. für Wärme, Strom, Wasser, Hausreinigung etc. Es gibt insgesamt 17 Betriebskostenarten, die seit dem 1. Januar 2004 abschließend in der Betriebskostenverordnung geregelt sind. Weitere Kosten können nicht als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden. Inwieweit der Mieter verpflichtet ist, Betriebskosten zu zahlen, regelt sich nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. Nach unseren Erfahrungen sind die Vereinbarungen insbesondere in älteren Mietverträgen und bei rechtlich unerfahrenen Parteien oftmals sehr lückenhaft oder gar nicht vorhanden. Dann ist der Mietvertrag auszulegen, d.h., dass der tatsächliche Wille der Parteien zu ermitteln ist.
Die Mietvertragsparteien können vorsehen, dass die Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Eine Pauschale ist in der Regel nicht empfehlenswert, weil sie sehr unflexibel ist und nicht angemessen auf sparsame Mieter oder Kostensteigerungen reagiert werden kann. Über eine Vorauszahlung muss der Vermieter spätestens zwölf Monate nach dem Ende des Abrechnungszeitraumes dem Mieter eine Abrechnung erteilt haben. Sollte sich ergeben, dass die Vorauszahlungen niedriger waren, als die tatsächlichen Kosten, so hat der Mieter eine Betriebskostennachzahlung zu leisten. Der Vermieter kann in diesem Fall eine angemessene Anpassung der Vorauszahlung verlangen.
Über die Einzelheiten und Fristen, die dort beachtet werden müssen, informieren Sie gerne die Anwältinnen und Anwälte unserer Hotline. Stand: 02.11.2009