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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Betriebskostenabrechnung

Die Betriebskostenabrechnung im Rahmen eines Mietverhältnisses wird jährlich erteilt. Hierbei ist zu beachten, dass der Vermieter grundsätzlich verpflichtet ist, diese spätestens ein Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums zu fertigen, ansonsten ist die Nachforderung verfristet. Zu beachten ist, dass das Ende des Abrechnungszeitraum nicht zwingend mit dem Ende des Kalenderjahres übereinstimmt.

Die Überprüfung der einzelnen Posten einer Nebenkostenabrechnung lohnt sich, da oft fehlerhaft Posten auf die Mieter abgewälzt werden oder der Verteilerschlüssel, nach dem die Umlage berechnet wird, nicht der richtige ist. Viele Fragen zu diesem Thema lassen sich von einem im Mietrecht erfahrenen Rechtsanwalt innerhalb weniger Minuten sofort beraten.

Bitte halten Sie eventuell vorhanden Unterlagen wie z.B. Mietvertrag oder Kündigungsschreiben bereit.
Stand: 04.10.2010

   
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Frage: 1. Kann der Vermieter in der Betriebskostenabrechnung von den vorhergehenden Jahren (ab 2005) die Nebenkosten anfordern, wenn er nicht alle Belege vorgelegt hat?2. Ist eine Betriebskostenabrechnung zulässig...
Antwort: zu Frage 1:Kann der Vermieter in der Betriebskostenabrechnung von den vorhergehenden Jahren (ab 2005) die Nebenkosten anfordern, wenn er nicht alle Belege vorgelegt hat?Ich gehe davon aus, daß be ...⇒ zum vollständigen Fall

Sind auch Nebenkosten für den Zeitraum zu zahlen, in dem die Wohnung noch nicht bezogen war?
Frage: Ich habe am 15.07.2009 in meinem Grundstück 1 Wohnung vermietet. Beginn des Mietverhältnisses ist der 01.09.2009. Aus persönlichen Gründen erfolgte der Einzug nicht und die Wohnun...
Antwort: Ich verstehe Ihre Frage so, dass die Wohnung erst gar nicht bezogen wird und leersteht. Im Ergebnis ist dies jedoch unerheblich, da die Betriebskosten stets an das Mietverhältnis gekoppelt sind. Selbstverständlic ...⇒ zum vollständigen Fall

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