Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Betriebskostenabrechnung
Die Betriebskostenabrechnung im Rahmen eines Mietverhältnisses wird jährlich erteilt. Hierbei ist zu beachten, dass der Vermieter grundsätzlich verpflichtet ist, diese spätestens ein Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums zu fertigen, ansonsten ist die Nachforderung verfristet. Zu beachten ist, dass das Ende des Abrechnungszeitraum nicht zwingend mit dem Ende des Kalenderjahres übereinstimmt.
Die Überprüfung der einzelnen Posten einer Nebenkostenabrechnung lohnt sich, da oft fehlerhaft Posten auf die Mieter abgewälzt werden oder der Verteilerschlüssel, nach dem die Umlage berechnet wird, nicht der richtige ist. Viele Fragen zu diesem Thema lassen sich von einem im Mietrecht erfahrenen Rechtsanwalt innerhalb weniger Minuten sofort beraten.
Bitte halten Sie eventuell vorhanden Unterlagen wie z.B. Mietvertrag oder Kündigungsschreiben bereit.
Stand: 04.10.2010
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Nürnberg (D-AH) - Rechnet der Vermieter nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Auszug seines ehemaligen Mieters die Betriebskosten ab, kann der Mieter nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 57/04) sofort die vollständige Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen verlangen. Der Mieter muss den Vermieter nicht erst auf Erteilung der Abrechnung verklagen. Legt der Vermieter im Prozess oder später doch noch eine Abrechnung vor, muss der Mieter zahlen. Aber nur noch bis zur Höhe der Abschlagszahlungen - Nachforderungen darf der Vermieter nicht mehr stellen, sagt Mietrechtsexperte Ilhan. Und auch auf den Kosten des Verfahrens bleibt allein der Vermieter sitzen.
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Frage: Ich habe am 15.07.2009 in meinem Grundstück 1 Wohnung vermietet. Beginn des Mietverhältnisses ist der 01.09.2009. Aus persönlichen Gründen erfolgte der Einzug nicht und die Wohnung wurde am 01.09.2009 termingerecht zum 30.11.2009 gekündigt. Sind auch die Nebenkosten laut Mietvertrag für den Zeitraum vom 01.09 bis 30.11.2009 vom Mieter zu zahlen?
Antwort: Ich verstehe Ihre Frage so, dass die Wohnung erst gar nicht bezogen wird und leersteht. Im Ergebnis ist dies jedoch unerheblich, da die Betriebskosten stets an das Mietverhältnis gekoppelt sind. Selbstverständlich hat der Mieter die Betriebskosten auch dann zu zahlen, wenn er die Wohnung leer stehen lässt und nicht nutzt. Bei der umlagefähigen Grundsteuer wird dies deutlich. Diese ist zu zahlen, ob die Wohnung genutzt wird oder nicht. Bei den verbrauchsabhängigen Kosten wie Heizung kann der Mieter seine Kosten niedrig halten, indem er die Heizkörper auf Frostschutz herunter dreht. Die Wohnung ist also so zu behandeln, wie jede andere Wohnung auch.
Rechtsanwalt Uwe Peters
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