Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Betriebskosten
Nach § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) sind nur die dort aufgeführten laufenden, regelmäßig wiederkehrenden Kosten im Zusammenhang mit dem Haus oder dem Grundstück umlagefähige Betriebskosten (Grundsteuer, Wasser, Heizungs- und Warmwasserkosten, Kosten für Personen- und Lastenaufzug, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Entwässerung, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Gartenpflege, Sach- und Haftpflichtversicherungen, Hauswart, Gemeinschaftsantenne oder Breitbandkabelnetz, maschinelle Wascheinrichtungen, Hausreinigung, Ungezieferbekämpfung und sonstige Betriebskosten). Davon zu unterscheiden sind die Verwaltungs- und Instandhaltungskosten, die ein Mieter nicht als Nebenkosten zahlen muss.
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Stand: 04.01.2011
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