Rechtsberatung Hotline
zur Startseite zum ImpressumKontaktzum Pressebereich
für Anwältefür MitgliederNewsletter bestellenzu den FAQs
Stellenangebote
Anwaltshotline: Sofort telefonische Rechtsberatung E-Mail-Beratung: Rechtsberatung E-Mail Vertragscenter: Download von Verträgen, Musterschreiben und Leitfäden Anwaltssuche: Bundesweite Suche nach Rechtsanwälten und Kanzleien

Telefonische Rechtsberatung zum Thema besenrein

Tipps & Service

 

Anrufen ohne 0900-Nr.

 

Mitglied werden

 

Newsletter bestellen

 

Seite empfehlen

 

Zu Favoriten hinzufügen

 

Alle Durchwahlen drucken

 

Login

Durchwahl zum Thema besenrein
(Mietrecht)
0900-1 875 002-636
(1,99 EUR/Min* | 07:00 - 01:00Uhr)
Mietrecht
Tüv Service tested Noch mehr Qualität:
Bewerten auch Sie den Anwalt
nach dem Gespräch !

Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema besenrein

Die Bezeichnung "besenrein" stellt schlicht einen gewissen Reinheitsgrad dar. Fällt diese Bezeichnung beispielsweise im Rahmen eines Mietvertrages, so bedeutet dies in der Regel, dass der Mieter dem Vermieter die Wohnung bei seinem Auszug in einem optisch beanstandungsfreien Zustand zu übergeben hat. Das heißt, dass der Vermieter im Idealfall nach dem Auszug des Mieters eine Wohnung vorfinden sollte, welche so sauber ist, dass er selbst keine Hand mehr anzulegen braucht, um sie in einen wiedervermietbaren Zustand zu bringen. Der Begriff "besenrein" beinhaltet nicht die Durchführung von Schönheitsreparaturen wie etwa Anstrich der Wände oder auch das Verfüllen von Bohrlöchern in Wänden. Oft geht es daher bei Auszug des Mieters um die Frage: Ist zu renovieren oder "nur" besenrein zu übergeben? Nähere Fragen zu Ihrem Anliegen beantworten Ihnen gerne unsere erfahrenen Anwältinnen und Anwälte aus dem Mietrecht. Halten Sie Ihren Mietvertrag zum Gespräch bereit.
Stand: 30.11.2011
Durchwahl zum Thema besenrein (Mietrecht)0900-1 875 002-636
(1,99 EUR/Min* | 07:00 - 01:00Uhr)
Sie sprechen sofort mit einem Rechtsanwalt

Passende Verträge zum Thema besenrein finden Sie im Vertragscenter:
Weitere Themen:

Vermieter Übergabeprotokoll Übergabeformular Anwälte 
Übernahmeprotokoll Mietvertrag Auszug Baurecht Mieter Mietrecht 
Baurecht (öffentliches) Schönheitsreparaturen Wohnungsübergabe 
Renovieren Mieter-Auszug-Protokoll 
Zum Thema besenrein passende Fälle aus der E-Mail-Rechtsberatung

Frage: Meine Großtante lebt seit Ende letzten Jahres in einem Seniorenpflegeheim bei Hamburg. Sie hat ihre Wohnung in Berlin zum 30.04.2010 gekündigt. Diese Wohnung bezog sie im August 1968. Die Wohnungsverwaltun...
Antwort: Sehr geehrter Mandant, gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit einer etwaigen Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen Stellung. Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass der BGH in seinem Urteil - Az.: VIII ZR 178/05 - entschiede ...⇒ zum vollständigen Fall



Frage: Meine Großtante lebt seit Ende letzten Jahres in einem Seniorenpflegeheim bei Hamburg. Sie hat ihre Wohnung in Berlin zum 30.04.2010 gekündigt. Diese Wohnung bezog sie im August 1968. Die Wohnungsverwaltung forderte zu einem Vorabnahmetermin mit einem Hausmeister auf u. stellte schon vorab die Ausführung von Schönheitsreparaturen zu Lasten meiner Großtante in Aussicht. Meine Großtante hat mich gebeten, in ihrem Auftrag den Vorabnahmetermin u. insgesamt die Auflösung der Wohnung vorzunehmen. Bevor ich zur Vorabnahme reise, möchte ich gern wissen, ob der Vermieter die Ausführung von Schönheitsreparaturen verlangen kann. Im Mietvertrag (von 1986) lauten die entspr. Passagen: Unter § 3 "Die Schönheitsreparaturen werden vom Mieter getragen."; unter § 17 "Die Mieträume sind bei Beendigung der Mietzeit vom Mieter im bezugsfertigem Zustand und mit allem, auch von ihm selbst beschafften Schlüsseln ohne Anspruch auf Entgelt dem Vermieter zu übergeben. Anderenfalls ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten des Mieters die Mieträume öffnen und reinigen zu lassen." Meine Großtante kann sich nicht erinnern, wann sie zuletzt die Wohnung renovieren ließ. Nach meinem Eindruck ist das wohl schon länger als 5 Jahre her. Die Wohnung ist in gutem, aber natürlich auch verwohntem Zustand, eine Weitervermietung ist m.E. auch ohne Renovierung möglich.

Antwort: Sehr geehrter Mandant, gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit einer etwaigen Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen Stellung. Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass der BGH in seinem Urteil - Az.: VIII ZR 178/05 - entschieden hat, dass es sich auch dann bzgl. der Schönheitsreparaturen um einen starren - deshalb unwirksamen - formularmäßig vereinbarten Fristenplan handelt, wenn die Fristen ohne weiteren Zusatz im Mietvertrag bezeichnet sind. Beispiel: Der Mieter hat Schönheitsreparaturen durchzuführen in Küche, Bad und WC alle 3 Jahre, in den übrigen Räumen alle 5 Jahre. Es ist daher nicht erforderlich, dass weitere Formulierungen wie "zwingend, mindestens alle ..., wenigstens alle...? vorliegen. Vielmehr liegt ein starrer Fristenplan und damit eine unwirksame Klausel - wie in Ihrem Fall in § 3- bereits dann vor, wenn eine Öffnungsklausel durch Formulierungen wie in der Regel alle.., grds. alle... nicht enthalten ist. Die Formulierung in Ihrem Mietvertrag, wonach Schönheitsreparaturen entgegen der mietvertraglichen Hauptleistungspflichten des § 535 Abs. 1 BGB pauschal auf den Mieter abgewälzt werden sollen, stellt daher eine unwirksame Schönheitsreparaturklausel dar. Da eine Renovierungsverpflichtung in Ihrem Fall nicht zusätzlich individuell vereinbart wurde, etwa unter sonstige Vereinbarungen, sind Sie nach der neuesten BGH-Rechtsprechung berechtigt, die Wohnung lediglich geräumt und besenrein zu übergeben.


Rechtsanwältin Andrea Fey

Einige Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline:
Rechtsanwalt
Christian Bajl
Rechtsanwältin
Susanne Potthast
Rechtsanwältin
Irina Beer
Rechtsanwältin
Heike Brüggemann
Suche nach
Rechtsbegriffen:
 
Ticker
Deutsche Anwaltshotline
Jura-Ticker für Ihre Seite?
Einfach hier klicken.
Weitere Dienste:
Deutsche Anwaltshotline auf Facebook

Deutsche Anwaltshotline auf facebook
Rechtsberatung in folgenden Sprachen:

 

Russisch [Русский]

 

Englisch [English]

 

Türkisch [Türkçe]

 

Griechisch [Eλληνικα]

 

Spanisch [Español]

 

Französisch [Français]

 

Deutsch

Vorteile

Weitere Projekte der Deutschen Anwaltshotline: Anwaltsverzeichnis | Deutsches Rechtsforum