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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Baulärm

Baulärm kann sowohl im Bereich des Mietrechts als auch im Reiserecht zu Minderungsberechtigungen führen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Vermieter bzw. der Reiseveranstalter den Lärm zu vertreten hat. Die Minderungsansprüche richten sich vielmehr nach der Dauer und der Art der Lärmbelästigung.

Im Mietvertragsrecht muss der Mangel gegenüber dem Vermieter angezeigt werden, um eine Mietminderung zu begründen, § 536c Absatz 1 BGB. Minderungsrechte bestehen nicht, wenn der Baulärm nach den bei Vertragsschluss ersichtlichen Umständen als vertraglich vorausgesetzt gilt. Daher besteht grundsätzlich kein Minderungsrecht, wenn der Baulärm bei Vertragsschluss bereits vorhanden war und die Störungen voraussehbar waren.

Mieträume können unter Umständen sogar fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn erheblicher Baulärm über Monate hinweg den vertragsgemäßen Mietgebrauch in ganz erheblichem Maße beeinträchtigt. Art und Ausmaß der Störungen sollten in einem Lärmprotokoll festgehalten werden.

Bei Baulärm im Urlaub kommt eine Reisepreisminderung in Betracht. Im Einzelfall kann die Ermittlung der Minderung schwierig sein. Bitte halten Sie dafür die Unterlagen des Reiseveranstalters, bspw. die Beschreibung der Anlage, zum Telefonat bereit.
Stand: 19.10.2009

   

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