Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Balkonverkleidung Ob die beabsichtigte Nutzung oder die bauliche Veränderung einer Wohnung sich noch im Rahmen des zulässigen hält, ist oftmals schwer zu ermitteln. Das Anbringen einer Balkonverkleidung ist bereits des Öfteren Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen gewesen. So urteilte das Landgericht Hamburg zunächst, dass das Anbringen einer Balkonverkleidung durch den Mieter grundsätzlich nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietswohnung gehöre und deshalb unzulässig sei (so LG Hamburg HambGE 1990, 185). Seitliche Balkonverkleidungen können vom Vermieter nach einem weiteren Urteil jedoch nicht beanstandet werden, insofern sie die Mietsache ohne jede Einwirkung auf die bauliche Substanz nur geringfügig verändern und auch farblich mit dem Gebäude harmonieren (AG Neubrandenburg - Az. 6 C 162/06 - WuM 2006, 641). Letztlich ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Balkon rundum mit einem Sichtschutz (z.B.aus Bast) verkleidet wird, der mit der Fassade harmoniert und das Balkongeländer nicht überragt.
Bei Fragen stehen Ihnen unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gerne zur Verfügung. Stand: 08.02.2012
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