Der Balkon gehört üblicherweise zur Wohnung und kann daher vom Mieter frei genutzt werden, soweit dadurch nicht die Rechte der Mitmieter oder des Vermieters beienträchtigt werden. Daher darf der Mieter auf dem Balkon Wäsche trocknen oder einen unauffälligen Sichtschutz anbringen. Auch ist der Mieter berechtigt, eine Satelitenantenne am Balkon zu befestigen. Der Balkon knn auch zum Rauchen oder Kaffeetrinken genutzt werden. Bei Partys auf dem Balkon dürfen Mitmieter nicht über die Maßen gestört werden. Den Anbau eines Balkons hat der Mieter möglicherweise auch nach Vertragsbeginn zu dulden, wenn solche Balkone in der Gegend bereits vorhanden, also allgemein üblich sind. Die Instandhaltung (Schönheitsreparaturen) können auch bezüglich des Balkons auf den Mieter übertragen werden.
Weitere Einzelfallfragen beantworten Ihnen gerne unsere Mietrechtsexpertinnen und -experten. Halten Sie vorliegenden Schriftverkehr und den Mietvertrag zum Gespräch bereit.
Stand: 04.08.2011
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