Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Badezimmer Das Badezimmer spielt bezüglich der Schönheitsreparaturen im Mietrecht eine Rolle. Das Badezimmer gehört zu den so genannten Nassräumen, wo die Schönheitsreparaturen in der Regel nach drei Jahren fällig werden, jedoch nur wenn der Mietvertrag eine wirksame Klausel über Schönheitsreparaturen enthält. Da keine sogenannten starren Fristen vereinbart werden dürfen, die Frist von drei Jahren also nur als Regel gilt, darf der Mieter davon abweichen, sofern es der Zustand des Bades erlaubt. Darüber hinaus gibt es bei der Rückgabe der Wohnung nicht selten Streitigkeiten über die Menge an Dübellöchern und wo diese im Badezimmer angebracht werden dürfen. Nach Möglichkeit muss der Mieter schonend verfahren.Fliesen dürfen nur ausnahmsweise angebohrt werden, vielmehr sollten Dübellöcher vorzugsweise in den Fugen angebracht werden. Schimmelbildung ist in Nassräumen ebenfalls ein Thema. Wichtig ist, ob Schimmel auf Baumängel, die der Vermieter zu vertreten hätte, oder auf mangelndes Heizen und Lüften durch den Mieter zurückzuführen ist.
Bei Fragen stehen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte gerne zur Verfügung. Stand: 08.02.2012
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