Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Auszugsrenovierung
Die Thematik der Schönheitsreparaturen hat in den vergangenen Jahren sehr stark die Rechtsprechung beschäftigt. Insbesondere der BGH hat in den letzten Jahren sehr viele Einzelentscheidungen zur Schönheitsreparaturpflicht erlassen.
Grundsätzlich trifft den Vermieter die Verpflichtung, das angemietete Objekt in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten. Allerdings kann durch vertragliche Vereinbarung diese Pflicht auf den Mieter übertragen werden. Eine gerade in älteren Verträgen sehr gern angewandte Formulierung ist die Pflicht des Mieters, unabhängig vom Zustand der Wohnung oder bereits vorgenommener Renovierungsmaßnahmen bei Auszug aus der Wohnung diese renoviert an den Vermieter zu übergeben.
Eine Auszugsrenovierung entfällt aber bei solchen Mietverträgen, in denen dem Mieter einerseits formularmäßig die Durchführung von Schönheitsreparaturen innerhalb bestimmter Fristen, andererseits auch eine Auszugsrenovierung aufgegeben wird. Eine solche Regelung würde dazu führen, dass der Mieter die Wohnung ganz oder teilweise in kurzen Abständen renovieren müßte. Dies wertet der Bundesgerichtshof als unangemessene Benachteiligung. Deswegen hält er derartige Klauseln in Formularmietverträgen für unwirksam. Dies führt dazu, dass der Mieter gar keine Schönheitsreparaturen durchführen muss, weil die Regelungen über die Schönheitsreparaturen als einheitlich aufgefasst werden und damit insgesamt unwirksam sind. Dadurch gilt die gesetzliche Bestimmung, daß der Vermieter die Durchführung der Schönheitsreparaturen trägt. Dies gilt selbst dann, wenn die Schönheitsreparaturen nach Fristenplan und die Auszugsrenovierung in unterschiedlichen Paragraphen an unterschiedlicher Stelle des Mietvertrages geregelt sind.
Bei Fragen hierzu rufen Sie bitte die Anwälte der Deutschen Anwaltshotline an; diese helfen Ihnen gern und sofort weiter.
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