Unter dem Begriff des Auszugs versteht man im Allgemeinen das endgültige Verlassen eines Wohnraumes. Im juristischen Sinne ist der Auszug hauptsächlich im Bereich des Mietrechts von Interesse. Das Mietrecht ist eine Sparte des Zivilrechts und befasst sich mit allen Fragen und Problemen hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Mieter und Vermieter.
Hauptsächliche Fragen bzw. Probleme, die unsere Kunden im Rahmen des Auszugs oft stellen sind:
1. Wie und in welcher Höhe erhält der Mieter seine ursprünglich beim Einzug gezahlte Mietkaution zurück?
2. Welche Bedingungen darf der Vermieter dem Mieter für den Auszug stellen?
Aber auch im Eherecht spielt der Auszug aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung eine wichtige Rolle. Sie stellt die Aufgabe des gemeinsamen Besitzes (nicht: des alleinigen oder gemeinschaftlichen Eigentums) an den Gegenständen der ehelichen Wohnung dar.
Wenn Sie im Zusammenhang mit einem Auszug eine Frage haben, können unsere Anwälte Ihnen schnell helfen.
Stand: 26.02.2010
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Frage: Mieter haben sich getrennt. Mieterin ist jetzt ausgezogen ohne Wohnung zu räumen. Ehemann will noch Sachen abholen. Mieterin hat schriftlich bestätigt, dass die Wohnung geräumt werden kann.
Wie soll ic... Antwort: Nach Ihren Angaben gehe ich zunächst davon aus, dass sowohl die Ehefrau als auch der Ehemann Mieter einer gemeinsam bezogenen Wohnung bei Ihnen waren.
Sofern dies der Fall ist, geht es um die Frage der Reichweite der schriftlichen Erklärung der Ehefrau, wonach die (ehemalige) Wohnung geräumt werde ...⇒ zum vollständigen Fall
Frage: Mieter haben sich getrennt. Mieterin ist jetzt ausgezogen ohne Wohnung zu räumen. Ehemann will noch Sachen abholen. Mieterin hat schriftlich bestätigt, dass die Wohnung geräumt werden kann.
Wie soll ich mich dem Noch-Ehemann gegenüber verhalten?
Antwort: Nach Ihren Angaben gehe ich zunächst davon aus, dass sowohl die Ehefrau als auch der Ehemann Mieter einer gemeinsam bezogenen Wohnung bei Ihnen waren.
Sofern dies der Fall ist, geht es um die Frage der Reichweite der schriftlichen Erklärung der Ehefrau, wonach die (ehemalige) Wohnung geräumt werden könne. Diese Formulierung ist zunächst so zu verstehen, dass Sie als Vermieterin und damit (ehemalige) Vertragspartnerin aus Sicht der Ehefrau die Räumung veranlassen dürfen und die Ehefrau damit ihr bestehendes Eigentum an den dort noch vorhandenen Gegenständen aufgeben will.
Dieser Erklärung kann man jedoch nicht entnehmen, dass sie zudem mit dem Einverständnis ihres Ehemannes abgegeben worden ist. Zwar ist es grundsätzlich so, dass sich Ehegatten gegenseitig vertreten können bzw. bei so genannten Geschäften des täglichen Lebens diese auch allein mit Wirkung für den anderen Teil abschließen können. Jedoch dürfte zum einen die Erklärung der Räumung einer Wohnung nicht mehr als eine solche rechtlich weniger bedeutsame Erklärung angesehen werden können und zum anderen gilt diese Erleichterung von Erklärungserfordernissen bei Geschäften des täglichen Lebens dann nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben, was vorliegend offensichtlich bereits der Fall ist.
Daher empfehle ich Ihnen abschließend, dass Sie zuvor das am besten schriftlich zu erteilende Einverständnis des Ehemanns einholen. Sie können ihm auch schriftlich eine kurze Frist (eine Woche ist vollkommen ausreichend) setzen, um seine Habseligkeiten aus der Wohnung zu entfernen und für den Fall des Verstreichenlassens der Frist bereits die umgehende Räumung durch Sie oder ein beauftragtes Unternehmen in Aussicht stellen.
Rechtsanwalt Tobias Kraft
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