Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Außenanlage Außenanlagen eines Hauses oder einer Wohnung sind in der Regel Gärten o. ä, die zusammen mit dem Haus oder der Wohnung vermietet werden. Zumeist übernimmt der Mieter die Gartenpflege. Außenanlagen sind aber zum Beispiel auch die gemeinsamen Mülltonnen.
Besteht Wohnungseigentum, so kann eine Außenanlage Gemeinschaftseigentum sein oder zum Sondereigentum einer Wohnung gehören. Möglich ist auch, daß einem Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht an der Außenanlage zusteht. Dies ist häufig bei Parkplätzen oder Garagen der Fall. Dann stehen die Stellplätze meist im Gemeinschaftseigentum, es besteht jedoch ein Sondernutzungsrecht eines bestimmten Wohnungseigentümers an einem bestimmten Stellplatz.
Wenn Sie Fragen zu Außenanlagen und deren Nutzung haben, dann rufen Sie einen unserer Anwälte an. Halten Sie dabei unbedingt Ihren Mietvertrag bzw. die Teilungserklärung der Wohneigentumsanlage bereit. Das könnte sich als nützlich erweisen. Stand: 16.02.2012
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